Seite - 185 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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können(Studierenden,dieihreFremdsprachenkenntnissemittelseinesanderen
Zeugnissesbelegenkonnten,wurdediesePrüfungerlassen).
Nach erfolgreicherAbsolvierungdieser LehrveranstaltungenmittelsAblegung
von Einzelprüfungen (Kolloquien)38wurde den Studierenden das für die Zu-
lassungzurAbschlussprüfungnotwendigeAbsolutoriumausgefolgt.
Rigorosen (»strenge Prüfungen«): DerAntritt zumersten (juristischen) Rigo-
rosum war frühestens nach vier Semestern möglich und insbesondere nach
AbsolvierungderPrüfungenundPflichtübungausdenPunkten1,3,4und9;der
Antritt zum zweiten (wirtschaftswissenschaftlich-soziologischen) Rigorosum
frühestens indenletztensechsWochendesachtenSemestersundinsbesondere
nachAbsolvierungderPrüfungenausdenPunkten12und13sowienachBesuch
der in den Punkten 16 und 17 genannten (Pro-) Seminare und weiters nach
ErbringungeinesFremdsprachennachweises.
Nur bei Vorliegen triftiger Gründe konnten die Rigorosen in umgekehrter
Reihenfolge abgelegt werden. Außerdemberechtigte erst die Approbation der
DissertationzumzweitenRigorosum.
Die beiden jeweils etwa zweistündigen Rigorosen hatten folgende Gegen-
ständezumPrüfungsinhalt:
Erstes Rigorosum: Grundzüge des österreichischen Privatrechts und des
Handels-undWechselrechts;AllgemeineStaatslehreundösterreichischesVer-
fassungsrecht;Völkerrecht,Wirtschaftsgeschichte.
Zweites Rigorosum: Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik und Fi-
nanzwissenschaft einschließlichder statistischenMethoden;Verwaltungslehre
undösterreichischesVerwaltungsrecht;Gesellschaftslehre.
DieRigorosenwurdenvonvierköpfigenPrüfungskommissionenunterVorsitz
desDekans abgenommen; beimzweitenRigorosumgehörten auchdie beiden
DissertationsgutachterderKommissionan, soferndasThemaderDissertation
aus denGegenständen des zweitenRigorosums gewählt wordenwar.War das
DissertationsthemahingegendemBereichdeserstenRigorosumsentnommen–
was aufgrund der Neigung der Studierenden für soziologische Themen sehr
seltender Fallwar –wurdenur einer der beidenGutachter, gegebenenfalls als
fünfterPrüfer, zurKommissionhinzugezogen.
Sollte ein/e Kandidat/in das Rigorosum nicht bestehen, durfte er/sie frü-
hestens nach sechsMonaten erneut antreten; sollte er/sie abermals scheitern,
38 DieLeistungsbewertungbeiKolloquienundRigorosen,beiBegutachtungderDissertationen
sowiebei derGesamtleistung fürdasDoktorat der Staatswissenschaften erfolgtenachden
Stufen »ausgezeichnet«, »gut«, »genügend« und »ungenügend« (vgl. §1 BGBl 259/1926).
Legitimierungund Institutionalisierung:DieStaatswissenschaften1919–1926 185
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik