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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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können(Studierenden,dieihreFremdsprachenkenntnissemittelseinesanderen Zeugnissesbelegenkonnten,wurdediesePrüfungerlassen). Nach erfolgreicherAbsolvierungdieser LehrveranstaltungenmittelsAblegung von Einzelprüfungen (Kolloquien)38wurde den Studierenden das für die Zu- lassungzurAbschlussprüfungnotwendigeAbsolutoriumausgefolgt. Rigorosen (»strenge Prüfungen«): DerAntritt zumersten (juristischen) Rigo- rosum war frühestens nach vier Semestern möglich und insbesondere nach AbsolvierungderPrüfungenundPflichtübungausdenPunkten1,3,4und9;der Antritt zum zweiten (wirtschaftswissenschaftlich-soziologischen) Rigorosum frühestens indenletztensechsWochendesachtenSemestersundinsbesondere nachAbsolvierungderPrüfungenausdenPunkten12und13sowienachBesuch der in den Punkten 16 und 17 genannten (Pro-) Seminare und weiters nach ErbringungeinesFremdsprachennachweises. Nur bei Vorliegen triftiger Gründe konnten die Rigorosen in umgekehrter Reihenfolge abgelegt werden. Außerdemberechtigte erst die Approbation der DissertationzumzweitenRigorosum. Die beiden jeweils etwa zweistündigen Rigorosen hatten folgende Gegen- ständezumPrüfungsinhalt: Erstes Rigorosum: Grundzüge des österreichischen Privatrechts und des Handels-undWechselrechts;AllgemeineStaatslehreundösterreichischesVer- fassungsrecht;Völkerrecht,Wirtschaftsgeschichte. Zweites Rigorosum: Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftspolitik und Fi- nanzwissenschaft einschließlichder statistischenMethoden;Verwaltungslehre undösterreichischesVerwaltungsrecht;Gesellschaftslehre. DieRigorosenwurdenvonvierköpfigenPrüfungskommissionenunterVorsitz desDekans abgenommen; beimzweitenRigorosumgehörten auchdie beiden DissertationsgutachterderKommissionan, soferndasThemaderDissertation aus denGegenständen des zweitenRigorosums gewählt wordenwar.War das DissertationsthemahingegendemBereichdeserstenRigorosumsentnommen– was aufgrund der Neigung der Studierenden für soziologische Themen sehr seltender Fallwar –wurdenur einer der beidenGutachter, gegebenenfalls als fünfterPrüfer, zurKommissionhinzugezogen. Sollte ein/e Kandidat/in das Rigorosum nicht bestehen, durfte er/sie frü- hestens nach sechsMonaten erneut antreten; sollte er/sie abermals scheitern, 38 DieLeistungsbewertungbeiKolloquienundRigorosen,beiBegutachtungderDissertationen sowiebei derGesamtleistung fürdasDoktorat der Staatswissenschaften erfolgtenachden Stufen »ausgezeichnet«, »gut«, »genügend« und »ungenügend« (vgl. §1 BGBl 259/1926). Legitimierungund Institutionalisierung:DieStaatswissenschaften1919–1926 185
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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