Seite - 188 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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AngesichtsdieserErleichterungenverwundertesaufdenerstenBlickwenig,
dass das staatswissenschaftliche Studiumunter Jurist/inn/en als »Billigdokto-
rat«galt.HattenindenerstenNachkriegsjahrennocheinigewenigeHeimkehrer
die Anrechnungsmöglichkeiten genutzt, um ihre durch den Krieg unterbro-
chenen rechtswissenschaftlichenStudien zu einemraschen, d.h. staatswissen-
schaftlichenAbschluss zubringen, so fanden sich seit der Studienreform1926
immerwiederbereitspromovierteJurist/inn/en,dieessichausverschiedensten
Gründennichtnehmen ließen, einzweitesDoktorat anzuschließen.
Sohatte sichdas staatswissenschaftliche StudiummitBeginndes akademi-
schen Jahres 1926/27 zwar konsolidiert undwarweder inhaltlich noch formal
mehr grundsätzlich angefeindet, aber hinsichtlichderReputationundderBe-
rufsaussichtenderAbsolvent/inn/enwar es keineswegsmit demrechtswissen-
schaftlichenStudiumgleichgestellt.EshandeltesichbeimDr.rer.polweiterhin
umeinenwissenschaftlichenGrad, der nicht zumEintritt in den Staatsdienst
befähigte41,galtmehrdennjeals»Billigdoktorat«undstandimspöttischenRuf,
einFrauen-undAusländerstudiumzusein.
reichsdeutsche Diplomvolkswirt/innen, die nach ihrem sechssemestrigen Studium das
österreichischeDoktorat der Staatswissenschaften erwerbenwollten. Diese Verordnungs-
lückeist insofernunverständlich,alsdochgeradedieneuendeutschenStudienangeboteden
Anstoss zurNovelle 1926 gaben. Doch imMärz 1927 verfügte das BM für Unterricht per
Erlass (Z. 4591/I/1/1927), dassdieZulassung reichsdeutscherDiplomvolkswirt/innenzum
österreichischen Doktoratsstudium der Staatswissenschaften nach §13 Abs.3 der Voll-
zugsanweisungvon1926zuerfolgenhabe,demnachalsEinzelentscheidungaufAntragdes
ProfessorenkollegiumsvomUnterrichtsministerzuerledigensei. ImFrühjahr1932richtete
das ProfessorenkollegiumderWiener Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zwei
BriefeandasMinisterium,indenenangeregtwurde, inderSacheeinegenerelleRegelungzu
treffen und von Einzelentscheidungen abzusehen. Man empfahl, dass Diplomvolkswirt/
innen ein Rigorosum abzulegen hätten, das die Fächer Volkswirtschaftslehre, Volkswirt-
schaftspolitik und Finanzwissenschaft einschließlich der statistischenMethoden, Gesell-
schaftslehre,Völkerrecht undAllgemeine Staatslehre zuumfassenhabe, demnachwie bei
bereits promovierten Jurist/inn/en vorzugehen sei. Nachdem die Fakultäten Graz und
Innsbruck dazu positiv Bericht gelegt hatten, nahm dasMinisterium den Vorschlag mit
Erlassvom28.6.1932Z.17.336-I/1ex1932an;vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Prüfungen,
Karton2902,Az5782/1932sowieAz17336/1932.
41 Hinsichtlich derAnerkennungdes staatswissenschaftlichenDoktorats als Eintrittsberech-
tigungindenöffentlichenDienstgabesjedochimmerwiederBemühungen,sozumBeispiel
schon1927,alsderStaatswissenschaftlicheVereinmitUnterstützungderWienerRechts-und
StaatswissenschaftlichenFakultät bei Bundeskanzler Seipel eindiesbezüglichesMemoran-
dumeinbrachte:»DieseKlausel [Anm.:§1Abs.2BGBl258/1926] istdurchkeinArgument
zu rechtfertigen. Es ist nicht einzusehen, wovor sie schützen soll. Auch wenn sie nicht
bestünde, könnte durch den Nachweis des Doktorats rer. pol. die Qualifikation für den
öffentlichenDienst nicht erworbenwerden.Ebensowenig genügt ja auchdasDoktorat der
Rechte (wie aus demParagr. 6 des Gesetzes ex 1893 klar hervorgeht)…Aus dembisher
Gesagten ergibt sich, dass der Staatswissenschafter Gelegenheit hat, sich soviel an juristi-
schenKenntnissen anzueignen, als er z.B. für denhöherenVerwaltungsdienst braucht. Er
sollundwill janichtJuristsein,erwillwederRichterwerden,nochwiller indasRechtsbüro
einerBehördekommen«:MemorandumüberdieNeuregelungdesstaatswissenschaftlichen
DasStudiumderStaatswissenschaften188
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik