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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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würde für Deutschösterreich auch von einer nicht zu unterschätzenden Be- deutung inpolitischerundökonomischerBeziehungsein.«81 In der Praxis noch deutlicher wurde die Vollzugsanweisung von 1926, die vorsah, esAusländer/inn/en freizustellen, statt derVorlesungenüberösterrei- chisches Privatrecht und österreichisches Verfassungsrecht Lehrveranstaltun- genüberdeutschesbürgerlichesRechtoderdeutschesVerfassungsrecht zube- suchen(§3Abs. 2BGBl258/1926)unddementsprechendauchbeimRigorosum geprüft zuwerden (§5Abs. 5). DesWeiterenplante dieNovelle nicht nur für bereitspromovierte Jurist/inn/en, sondernauch für StudierendeausdemAus- landgroßzügigeAnrechnungsmöglichkeitenein,denneswurden»gleichartige StudienanausländischenUniversitätenmitdeutscherVortragsspracheundan allenSchweizerUniversitätenbiszuvierSemesternjedenfallseingerechnet«(§3 Abs. 5). Diemerkliche Bevorzugung von reichsdeutschen Studierendendurch die Möglichkeit, über deutsches bürgerliches Recht und/oder deutsches Ver- fassungsrecht geprüft zuwerden,wurde hauptsächlich auf Betreiben derUni- versität Innsbruck indieVollzugsanweisung aufgenommen.Dennwährendan derWienerRechts- undStaatswissenschaftlichenFakultät diemeisten auslän- dischen Studierenden aus denKronländern der ehemaligenÖsterreich-Unga- rischenMonarchiekamen,warenes in Innsbrucküberwiegendreichsdeutsche Studierende, die sich für ein staatswissenschaftliches Doktoratsstudium ein- schrieben. DennochzeigtedieVollzugsanweisungvon1926auchanderWienerFakultät Wirkung,stiegdochabetwa1927dieZahlderStudierendenausdemDeutschen Reichdeutlich an.Mit imUntersuchungszeitraum80promovierten Staatswis- senschafter/inn/enausdemDeutschenReich stellten sie aber immernochnur diedrittgrößteAusländergruppe.DiebeiweitemgrößteGruppeausländischer Absolvent/inn/en stammte aus den Gebieten des heutigen Polen und der Ukraine (148), gefolgtvonBöhmenundMährenbeziehungsweiseder CˇSR,der heutigen Tschechischen Republik (91). Zahlreiche Dres. rer. pol. kamen aus RumänienbeziehungsweiseausderBukowina(57),weitereausUngarn(26)und dem SHS respektive dem Königreich Jugoslawien (26). Gemeinsammit den Studierenden aus anderen europäischen Staaten (insgesamt 59) und ferneren LändernwieChina, IndienoderdenUSA(insgesamt10)stellten jene,dienicht aufdemGebiet der späterenRepublikÖsterreichgeborenwaren,bis inklusive Wintersemester 1937/38 53,1Prozent der Absolvent/inn/en des staatswissen- schaftlichenStudiums. IndeswarderZustromausländischerStudierenderüber die Jahrehinweg jedocheinigenSchwankungenunterworfen: Im Wintersemester 1921/22 hatte die Wiener Rechts- und Staatswissen- 81 Glöckel,Vortrag imKabinettsrate,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Prüfungen,Karton6902,Az 6484/1919). DieStudierendenderStaatswissenschaften 205
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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