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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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lassungderabstraktenRechtsnormversprichtschondiestaatlicheGemeinschaft künftigen Rechtsschutz durch den Richter«.297 – Im Zivilprozess werden ver- schiedene Zwecke verfolgt: Der Richter sei bestrebt, eine »rechtsrichtige Ent- scheidung«anhandeines Sachverhaltes zu treffen, der entwederder »wahre« ist oderaber jener,der vondenParteienvorgetragenwerdeundandenderRichter durchGesetzgebundensei; dieParteienversuchen, eineEntscheidungzuerrin- gen,diemit ihremUrteilsantragübereinstimme.»DerStaathatkeinSelbstinter- esse imProzesse,abererhateinInteresseamProzesse(Stein),angesetzgemäßer FührungdurchParteienundRichterundandes letzterenrichtigerArbeit.«298 Obwohl Sperl die Reine Rechtslehre ausdrücklich ablehnte, ortete Hans Schimadoch einen gewissenEinfluss, dennamentlichMerkl auf Sperl bei der Ausbildungeiner»TypologiederprozessualenEinrichtungen«ausgeübthatte.299 Das Lehrbuch enthielt in großem AusmaßVergleiche mit der ausländischen Gesetzgebung, und zwar so, dass verschiedene Institutionen, die inden jewei- ligen Rechtsordnungen denselben Zweck erfüllen, parallelisiert wurden, ohne Rücksicht,wiesienachder jeweiligennationalenDogmatikeinzuordnenseien. Er nanntedieseMethode in seinemLehrbuchals eine »objektive«, in späteren AufsätzendieMethodeder »Typen-Vergleichung«.300Dieskorrespondiertemit einerumfangreichenForschungstätigkeitSperlszuminternationalenRecht,die nach eigenenAngabenmit einemÄgypten-Aufenthalt 1905 ihrenAnfang ge- nommenhatte und dazu führte, dass er auch in einer japanischen Zeitschrift publizierteund inWienVorlesungenz.B.überdasEherechtundEheverfahren inDeutschland,derSchweiz,Ungarn,Frankreich,PortugalundderTürkeihielt. Inwieweit sich hier Sperl auf verlässliche Übersetzungen der einschlägigen Normenstützenkonnteoderder fremdenSprachengar selbstmächtigwar, ist unbekannt.WegweisendwarSperlsAnsicht,dassderLuftraum–imGegensatz zur offenen See – der Hoheitsgewalt des »Bodenstaates« unterworfen sei.301 Schon1912verfassteer fürdenk.k.österreichischenAeroklubeinenAntragan die F¦deration aeronautique international betreffend ein einheitliches Luft- verkehrsrecht. Für seine Verdienste umdas internationale Recht wurde Sperl 1922 alsAssoci¦, 1950 alsMembre in das Institut de droit international aufge- nommen.302 In seiner 1952 verfassten »Selbstdarstellung« berichtet Sperl auchvon zwei 297 Ebd. 3 f. 298 Ebd.7. 299 Schima, Sperl 358. 300 Sperl, Lehrbuch IV; Sperl, Selbstdarstellung178 f; Schima,Nachruf aufHansSperl 48. 301 ZudiesemThemahieltSperl aufEinladungderWiener JuristischenGesellschaft (siehezu dieser nochunten 704) imSeptember 1910mehrereVorträge in Salzburg: GZ 61 (1910) 381–384. 302 Schima, Sperl 360, 365. ZivilgerichtlichesVerfahrensrecht 403
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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