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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 486 -
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schien.100AufGrundlagedieser Schrift reichteMerkl am10. Juni einenHabili- tierungsantrag bei der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät ein und erhielt nachAbhaltungeinesProbevortragesüberdieRechtskraft rechtswidri- gerVerwaltungsakteam5.Dezember1919dievenialegendifürallgemeinesund deutschösterreichisches Staatsrecht,Verwaltungslehreunddeutschösterreichi- sches Verwaltungsrecht.101Mit seinemProbevortrag hatte sichMerkl, wie ge- zeigt, eben jenemThema gewidmet,mit dem sich schon der kurz zuvor ver- storbeneBernatzikhabilitiert hatte;Merkl solltediesesThemanochmehrfach aufgreifen;102 seine Theorien waren namentlich für den Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1925 maßgeblich.103 SchonkurznachseinerHabilitierungerhieltMerkleinenRufandiedeutsche TechnischeHochschule in Prag, worauf jedoch dieWiener Fakultät »in voller Erkenntnis der vorzüglichen Fähigkeiten Merkl’s« sich dafür einsetzte, dass Merkl eine außerordentlicheProfessur inWien erhielt, was vonderBundesre- gierungam30.November 1920bewerkstelligtwurde.104Merkl selbst bemerkte dazu später, dass erdieNachfolgeLauns (dernachdererfolglosenKandidatur umdieNachfolgeBernatzikseinenRufderUniversitätHamburgangenommen hatte) antrat, was jedoch aktenmäßig nicht belegbar ist. Auch die Frage, ob Merkl tatsächlichnachPragwollteodernurzumScheinverhandelte, umseine Chancen inWien zu verbessern, müssen unbeantwortet bleiben; die rasante Karriere Merkls an der Fakultät ist jedenfalls bemerkenswert und sicherlich auch demEinflussKelsens zuzuschreiben. Auf dieweitereKarriereMerkls ab 1930 istweiterunteneinzugehen. Merkls bedeutendstesWerkwar sein »AllgemeinesVerwaltungsrecht«.105Es handelte sich nicht etwaumeineDarstellung von allgemeinen Prinzipien des österreichischenVerwaltungsrechts oder gar um eineHervorhebung österrei- chischerBesonderheiten gegenüberdenVerwaltungsrechtsordnungenanderer Staaten.VielmehrunternahmesMerkl,dieErkenntnissederReinenRechtslehre auf alle Kernprobleme des Verwaltungsrechts herunterzubrechen, also allge- meingültige Antworten zu geben. Auf Bezugnahmen auf österreichische oder sonstige Verwaltungsgesetze wurde dagegen weitgehend verzichtet.106 Wenn 100 Merkl,Verfassung. 101 Dekan Gleispach an das Staatsamt für Inneres undUnterricht, 19. 12. 1919,ÖStA AVA, UnterrichtAllg.,Univ.Wien,Karton612,PersonalaktMerklAdolf, Z1150/1919. 102 Vgl. v.a.Merkl,Rechtskraft. 103 Kucsko-Stadlmayer,MerklsRechtskraftlehre133. 104 ÖStAAVA,Unterricht Allg., Univ.Wien, Karton 612, PersonalaktMerkl Adolf, BMUEZ 21888/1920;Merkl, Selbstdarstellung138,nenntoffenbar irrtümlicherweisediedeutsche TechnischeHochschule inBrünn. 105 Merkl,AllgemeinesVerwaltungsrecht. 106 Layer,RezensionzuMerkl 110. DiestaatswissenschaftlichenFächer486
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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