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Verwaltungsreformen inder Steiermark tätig. Er selbst stellte später resigniert
fest, dass »vondieser ganzen, zeitweise ziemlichumfangreichenTätigkeit […]
heutenichtsübrigals einigeDankschreiben« seien.
Am 32. Deutschen Juristentag184 erstattete Layer ein Gutachten zur Frage,
»Wie ist der akademischeUnterricht imVerwaltungsrecht zweckmäßig zu ge-
stalten?« und sprach dabei das schwierige Verhältnis zwischen Theorie und
Praxis imUnterrichtan:WohlsollemanvondenLehrernderpositivrechtlichen
Fächer erwarten können, dass siemit der Praxis vertraut seien, doch sei »die
eigentliche Domäne der juristischen Fakultäten und ihrer Lehrkräfte« die
»theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung«; ein Auswendiglernen von Geset-
zengar sei sinnlos.Maßnahmen,diediePraxisnähe fördern,wieetwadasvom
Zivilprozessualisten Sperl gegründete »Institut für angewandtes Recht«,185
wurden von Layer lobend hervorgehoben. Doch hätten die »deutschen und
österreichischenRechtsfakultäten[…]alleUrsachebedachtzusein,daßsie[…]
nicht ihreAufgabe, wissenschaftliche Bildung zu gewähren, verkürzenund so
einen umgekehrten Entwicklungsgang einschlagen, wie ihn die französischen
Rechtsschulendurchgemachthaben.«186SpeziellwasdasVerwaltungsrecht an-
belange, sowies er auf dieZersplitterungderRechtsquellen, dieKurzlebigkeit
der Verwaltungsgesetze sowie auf die Neuheit des Faches an sich hin, was
Konsequenzen fürdenUnterricht habenmüsse: So solle dasVerwaltungsrecht
auchweiterhin amEndedesStudiumsgelehrtwerden; derUmfangmüsseun-
bedingt ausgeweitetwerden; fürdasBesondereVerwaltungsrecht schlugLayer
KonversatorienanstellevonVorlesungenvor;diewissenschaftlicheAusbildung
etwa imWegevonSeminarenmüsse forciertwerden.187Die sechsStunden, die
der Studienplan 1893 demVerwaltungsrecht zuweise, seien gerade einmal für
denAllgemeinen Teil desselben ausreichend; für den Besonderen bleibe kein
Raum.–Diese(ausheutigerSichtwohldurchausberechtigte)Forderungwurde
dannmitderStudienreform1935wenigstenszumTeilerfüllt:Sahdiesedochdie
Ausdehnungdes Faches »Verwaltungslehre undösterreichischesVerwaltungs-
recht«vonsechsaufzehnSemesterwochenstundenundüberdieseinneuesFach,
»VerwaltungsverfahrenundVerwaltungsgerichtsbarkeit« imAusmaß von zwei
weiteren Semesterwochenstunden, somit immerhin die Verdoppelung der
Vorlesungszeit, vor.188
184 Der 32. Deutsche Juristentag war für den 10. – 12.9. 1914 nach Düsseldorf einberufen
worden, wurde aber infolge des Kriegsausbruchs vertagt und vom 12. – 14. 9. 1921 in
Bamberg nachgeholt. Vgl. [http://www.djt.de/die-tagungen/chronologie – abgerufen
18.12. 2013].Die schriftlichenGutachtenwurdenbereits 1914 inBerlingedruckt.
185 Dazuoben399.
186 Layer,AkademischerUnterricht 7, 9.
187 Ebd.13 ff.
188 §5 litCRStVO1935.
DiestaatswissenschaftlichenFächer504
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik