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Adolf Merkl noch allgemein die Verfassungsgerichtsbarkeit inÖsterreich, so
kritisierte Hans Frisch, Professor des Staatsrechts an der TechnischenHoch-
schuleWien,193 explizit die Ausschaltung desVerfassungsgerichtshofsmit der
Notverordnung vom 23.Mai 1933, nachdem der Romanist Ernst Schönbauer
schon einleitend auf dieAusschaltungdesNationalrates eingegangenwar und
derRegierungziemlichunverblümteinenVerfassungsbruchvorgeworfenhatte.
UniversitätsassistentDr.HerbertKier thematisiertedasErlöschenderNSDAP-
Mandate und stellte fest, »daß ein Parteibetätigungsverbot demWesen der
österreichischen Verfassung gänzlich zuwiderläuft.«194Der Strafrechtsordina-
riusWenzelGleispachundderPrivatdozentLeopoldZimmerlbeschäftigtensich
mit zwei anderenpolitisch neuralgischenBereichen, in die die Regierungmit
Notverordnungen eingegriffen hatte, nämlich dem Beamtendienstrecht und
dem Verwaltungsstrafrecht. Layer aber behandelte ganz allgemein den Er-
mächtigungsbereich des KwEG, während Gürke den »politischen Sinn der
Notverordnungspraxis« erörterte.
In seinem Beitrag für das »Verwaltungsarchiv« ging Layer auf direkten
Konfrontationskurs mit der Bundesregierung und ihrem autoritären Füh-
rungsstil. Das KwEG, so Layer, ermächtige nämlich ausschließlich »zur Erlas-
sung von Rechtsverordnungen praeter legem.«195Dies ergebe sich schon aus
einemeinfachenVergleichmit seinerdeutschenSchwester, demdeutschenEr-
mächtigungsgesetz 1914,welchesausdrücklichzurErlassung»gesetzesgleicher
Maßnahmen«, also vonVerordnungenmitGesetzeskraft, ermächtigte, was im
KwEGnichterfolgte.AusArt. 18B-VGergebesichaberderunbedingteVorrang
desGesetzes vorderVerwaltung,weshalb imZweifel nichtdavonausgegangen
werden könne, dass auch das KwEG – ohne ausdrückliche Erwähnung – zur
ErlassunggesetzesändernderVerordnungenermächtige.Sohinseipraktischdie
gesamteKwEG-VerordnungspraxisderBundesregierungseitMärz1933rechts-
undverfassungswidrig.
WenigeWochen später, am30.September 1933,wurdeLayer – sowieGlei-
spach196undFrisch197–mit Erlass desUnterrichtsministeriums indenvorzei-
tigenRuhestandversetzt.DasMinisteriumwarzudiesemSchrittberechtigt,da
Layer schondas 65. Lebensjahr erreicht hatte;198 alsGrundwurde die »staats-
193 14.8. 1875–15.3. 1941. 1912–1919Professor inCzernowitz [Cˇernivci/UKR], danach an
derTHWien.Vgl.ÖStAAVA,kUnterrichtAllg.,Univ.Wien,Karton610,PersonalaktFrisch
Hans;FrischHansvon, in:ÖBLI (Wien1957)369 f.Vgl auchunten683.
194 Kier,DasErlöschenderMandate199.
195 Layer, Ermächtigungsbereich208.
196 Siehedazuoben431.
197 DazuOlechowski, Staudigl-Ciechowicz, Staatsrechtslehre238.
198 Nach§3G9.4. 1870RGBl. 47überdie Pensionsbehandlungdes Lehrpersonals der vom
Staate erhaltenen Lehranstalten waren Universitätsprofessoren nach Erreichung des 70.
DiestaatswissenschaftlichenFächer506
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik