Seite - 527 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Bild der Seite - 527 -
Text der Seite - 527 -
InnsbruckzumJDr.277 ImDezember1898 tratHold indieFinanzprokuratur in
Wien ein und blieb hier knapp zehn Jahre, die jedoch durch eine Reihe von
Forschungsurlaubenunterbrochenwurden.SchonwährenddesStudiumshatte
er nämlich Interesse an rechtswissenschaftlichemArbeiten entdeckt. »Niemals
aberhatte ich imAuge,michmitdenParagraphendesnäherenzubefassen, so
verdienstlich freilich die systematischeDarstellung des geltendenRechtes ist.
Mich interessierten stets nur die grundlegenden Fragen, insbesondere ihre
philosophischenPrämissen.«278SowählteHolddenBegriff der »Rechtswidrig-
keit« zumThema seinerHabilitationsschrift, was ihn zu ausgedehntenUnter-
suchungenüber dasWesendesRechts führte. »Eswar imGrunde vermessen,
daßderAnfängersichsogleichandiesesgroßeProblemwagte«,vermerktHold
später nichtohneStolz in seinerAutobiographie.279Holdkaminder 1903ver-
öffentlichtenArbeit zumSchluss, dass dieNormvon ihremWesenher einhy-
pothetischesUrteil sei;HansKelsen, der 1911 in seiner eigenenHabilitations-
schrift den gleichen Schluss zog, bemängelte später aber, dassHold inkonse-
quentgewesenseiundzugleichbehauptethabe,dassdasRechteinKomplexvon
Imperativensei–wasmitdemBefund, es sei einKomplexvonhypothetischen
Urteilen,unvereinbar sei.Die scharfe, geradezubissigeKritikKelsensamstre-
ckenweise gar nicht so unähnlichen rechtstheoretischen Werk Holds (»Der
Holdsche Rechtssatz hätte etwa die gleiche logischeQualität wie der folgende
Spruch:Sprichniemals,wennduschweigst.«280) solltedieWurzel füreine tiefe,
jahrelangeFeindschaft legen.281
Das Habilitationsverfahren Holds aber ging problemlos vonstatten: Die
beiden Gutachter, Carl Stooss und Edmund Bernatzik, urteilten positiv, auch
wenn Stooss die »ausschließliche Anwendung der deductiven Methode« be-
mängelte;282auchderProbevortragüberden»GrundderStraflosigkeit chirur-
gischer Operationen« wurde einstimmig angenommen, worauf Hold im Juli
1903die venia legendi für Strafrecht, Strafprozess undRechtsphilosophie ver-
liehenwurde.2831905erschienderersteTeil eineszweitenBandes seinerArbeit
277 ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Univ.Wien,Karton610,PersonalaktHold-FerneckAlexander;
UAW, J PA 324. Vgl. zu seinemLeben einerseits die sehr ausführlich gehalteneAutobio-
graphie (Hold-Ferneck, Selbstdarstellung), andererseits den sehr knapp gehaltenen
Nachruf von Verdross, Hold-Ferneck, ferner Roland Grassberger, Hold-Ferneck,
Alexander, in: NDBIX (Berlin 1972) 523 f. und zuletzt Busch, Staudigl-Ciechowicz,
»EinKampfumsRecht«117 ff; Schartner, Staatsrechtler 181–189.
278 Hold-Ferneck, Selbstdarstellung93.
279 Hold-Ferneck, Selbstdarstellung94.
280 Kelsen,Hauptprobleme383 f.UnrichtigRolandGrassberger,Hold-Ferneck,Alexander,
in:NDBIX(Berlin1972)523,wonachHoldinseinerHabilitationsschriftvon»einerreinen
Imperativentheorie«ausgegangensei.
281 DazuKorb,KelsensKritiker100 f.
282 Goller,Naturrecht,RechtsphilosophieoderRechtstheorie197.
283 ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Univ.Wien,Karton610,PersonalaktHoldAlexander.
Völkerrecht 527
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik