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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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60 Die Gesetzgebung der Monarchie Demgegenüber hängen aber Staatsbürgerschaft und allgemeine Wehrpflicht ganz eng zusammen. Die Wehrpflicht würde kein vermittelndes Heimatrecht benötigen, um durchgesetzt zu werden. Es ist aber umgekehrt kaum vorstellbar, dass der Staat den direkten Zugriff auf die gesamte  – männliche  – Bevölkerung erlangen konnte, ohne vorher ein Konzept gehabt zu haben, das es erlaubte, allgemein zu formulieren, wie diese „Bevölkerung“ definiert ist  – auch wenn dieses Konzept im Fall Österreichs im Wesentlichen nicht mehr sagte als, dass alle in einer österreichischen Gemeinde heimatberechtigten Personen per definitionem österreichische Staatsbürger sind. Der direkte Bezug zwischen Individuum und Staat drückt sich im abstrakten Prinzip der Staatsbürgerschaft aus und manifestiert sich unmittelbar in der Einführung der allge- meinen Wehrpflicht. Dieser Bürgerspflicht steht aber die Pflicht des Staates gegenüber, dem Bürger seinen Einsatz abzugelten. Damit stellt dieses System den Ausgangspunkt für eine völlig neue Form staatlichen Handelns dar : In dem Maß, in dem der Staat seine Bürger in die Pflicht nahm, musste er diesen auch etwas dafür geben. Dieser Zu- sammenhang dürfte ein zwangsläufiger sein. Er führte dazu, dass das  – wenngleich erst rudimentär ausgeprägte  – System zur Versorgung von erwerbsunfähigen ehemaligen Soldaten bzw. von Hinterbliebenen gefallener Soldaten erstmals eine Sozialleistung darstellte, die direkt aus dem staatlichen Budget zu bestreiten war. Ein Kritiker des Versorgungssystems im Ersten Weltkrieg brachte es auf den Punkt : „Als Grundsatz für die Kriegsfürsorge hat der Gedanke zu gelten, daß allgemeine Wehrpflicht und allgemeine Fürsorgepflicht unzertrennliche Begriffe sind.“28 Unterstrichen wird die Bedeutung und Außergewöhnlichkeit dieser unhinterfragten staatlichen Zuständig- keit dadurch, dass sich der österreichische Gesetzgeber bei der Schaffung der Arbeiter- schutzgesetze  – insbesondere des Unfall- und des Krankenversicherungsgesetzes29  –, deren Realisierung wie die der hier beschriebenen Militärversorgungsgesetze ebenfalls in die 1880er-Jahre fiel, von Anfang an massiv gegen jegliche Beteiligung des Staates an der Finanzierung des Versicherungssystems aussprach.30 Damit markiert das Versorgungssystem für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene mit all seinen Defiziten aber nichts Geringeres als den Beginn des modernen Sozi- alstaates. Diese Behauptung mag angesichts der Lücken- und Mangelhaftigkeit des 28 Gustav Marchet, Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen, Warnsdorf i.B. 1915, S.  27. Eine Stimme aus Deutschland ist Siegfried Kraus, Die Kriegsinvaliden und der Staat, München 1915, hier S.  5. 29 RGBl 1888/1 ; RGBl 1888/33. 30 Die Weigerung ging so weit, dass selbst eine Ausfallshaftung für die Versicherungsanstalten äußerst umstritten war. Damit stand Österreich ganz im Gegensatz zum Deutschen Reich, wo Bismarck die Wichtigkeit einer finanziellen Beteiligung des Staates am Versicherungssystem hervorhob ; Herbert Hofmeister, Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Österreich, Berlin 1981, S.  20, S.  85.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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