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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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66 Die Gesetzgebung der Monarchie sondern es bestand ein Anspruch bis sechs Monate nach Ende des Krieges.45 Dieser Teil der Verordnung bildete somit eine Regelung zur Versorgung der Angehörigen kriegsbeschädigter bzw. der Hinterbliebenen gefallener Soldaten. Der Einkommens- verlust, den deren Invalidität bzw. Tod für die Familie bedeutete, wurde durch die staatliche Leistung kompensiert. Da aber die Auszahlung von Unterhaltsbeiträgen nur an die Angehörigen von mo- bilisierten Reservesoldaten vorgesehen war, wären die Angehörigen jener Soldaten, die noch ihren Präsenzdienst ableisteten, leer ausgegangen. Und da die Leistung ja nicht auf den Kriegsbeschädigten selbst, sondern nur auf von diesem finanziell Abhängige abgestellt war, konnten alleinstehende Soldaten, die als invalid aus der Armee entlas- sen worden waren, aus diesem Titel naturgemäß ebenfalls keine Ansprüche erwerben. Daher wurde in der gleichen Verordnung  – im § 2  – festgelegt, dass in allen Fäl- len, in denen, aus welchen Gründen immer, kein Anspruch auf eine Weiterbezahlung des Unterhaltsbeitrags besteht, den Kriegsbeschädigten bzw. deren Angehörigen oder Hinterbliebenen eine sogenannte staatliche Unterstützung ausbezahlt werden kann. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Unterstützung war allerdings, dass der Anspruchswerber seine Bedürftigkeit nachwies.46 Die Höhe der staatlichen Unterstützung bemaß sich für die Kriegsbeschädigten nach dem Ausmaß der Schädigung : Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im früheren Beruf von 20 bis 50 % sollten 60 Kronen pro Jahr ausbezahlt werden, bei einer Schädigung zwischen 50 und 100 % 120 Kronen und bei vollständiger Arbeits- unfähigkeit schließlich 180 Kronen. Angehörige konnten  – ebenfalls abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Kriegsbeschädigten  – maximal 60 Kronen pro Person erhalten, Hinterbliebene maximal 120 Kronen.47 Den Antrag auf staatliche Unterstützung nach der Verordnung von 1915 musste der Antragsteller bei der Gemeindevorstehung seines Aufenthaltsortes einbringen.48 Mit dieser Festlegung wurde erneut unterstrichen, dass die Kriegsbeschädigtenfür- sorge im Gegensatz zu allen bis dahin bekannten Fürsorgeleistungen nicht mehr auf dem Heimatrecht beruhte, sondern sich aus der Staatsbürgerschaft ableitete und eine Angelegenheit darstellte, die zwischen Staat und Bürger abgewickelt wurde. Wenn hier trotzdem auf die Gemeinden zurückgegriffen wurde, so fungierten sie doch nur noch 45 RGBl 1915/161, §§ 1 und 3. In Ungarn wurde, nachdem es offenbar langwierige Verhandlungen zwi- schen den beiden Teilen der Monarchie gegeben hatte, eine vergleichbare Regelung getroffen ; Marchet, Die Versorgung, S.  11. 46 RGBl 1915/161, § 2. 47 RGBl 1915/162, § 2 A. Mit dieser Verordnung wurden die Details der neuen Regelung festgelegt. 48 Ebd., § 4.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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