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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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67Der normative Rahmen der Kriegsbeschädigtenversorgung während des Krieges als reine Administrativorgane des Staates.49 Für die Ausbezahlung der Unterhalts- beiträge wurden demgegenüber neue Behörden geschaffen : Bereits 1912 war  – wie bereits ausgeführt  – festgelegt worden, dass die Unterhaltsbeiträge im Fall einer Ge- neralmobilmachung von einem noch einzurichtenden System aus Unterhaltsbezirks- und Unterhaltslandeskommissionen administriert und ausbezahlt werden sollten. Den Bezirkskommissionen war in diesem System die Aufgabe zugedacht, die Anspruchs- berechtigung der Antragsteller zu prüfen und die Gebühren tatsächlich auszuzahlen, die Landeskommissionen sollten die Evidenzhaltung der Leistungsbezieher überneh- men und kontrollieren, dass es nicht zu Doppelbezügen kam. Diese Kommissionen wurden zwar von den Ländern und Gemeinden beschickt, galten jedoch als staatliche Behörden und unterstanden als solche dem Ministerium für Landesverteidigung.50 So wurde ein System geschaffen, das in dieser Form noch bis in die 1920er-Jahre in Kraft bleiben sollte.51 Jene beiden Verordnungen aus 1916 und 1917, die das Unterhaltsbeitragsgesetz von 1912 bzw. die Verordnung von 1915 novellierten, ließen den Kreis der Anspruchsbe- rechtigten unverändert : Die Unterscheidung zwischen mobilisierten Reservesoldaten und Präsenzdienstpflichtigen blieb nach wie vor aufrecht, geändert wurden lediglich Details, die für die Anspruchsberechtigten aber zweifellos Bedeutung hatten, da sie den Berechnungsmodus der Höhe der Gebühren betrafen. Am grundsätzlichen Sys- tem der Versorgung rüttelten sie allerdings nicht. 2.4.2 Minderung der Erwerbsfähigkeit Mit dem oben erwähnten § 2 der Verordnung von 1915 wurde in der Kriegsbeschädig- tenfürsorge zum ersten Mal ein Prinzip angewandt, das sich auf Jahrzehnte hinaus als äußerst wirkungsmächtig herausstellten sollte, wenngleich es ursprünglich zur Rege- lung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung geschaffen worden war : das Prinzip der prozentuellen Quantifizierung körperlicher Schäden gemessen an der sogenann- ten bürgerlichen Erwerbsfähigkeit, einem explizit nicht-militärischen Kriterium also. Dieses Prinzip sollte später nicht nur die gesamte Gesetzgebung zur Kriegsbeschädig- tenfürsorge durchziehen, es fand schließlich auch Eingang in die allgemeine Legisla- tion über Invalidität jenseits von Kriegsbeschädigungen.52 Bald hatte sich das Kürzel 49 Ebd. 50 RGBl 1912/237, § 8. 51 Vgl. dazu Kapitel 8.1. 52 Gänzlich neu war die Einführung des Prinzips freilich nicht. Ansatzweise findet es sich bereits im Un- fallversicherungsgesetz von 1888 (RGBl 1888/1) ; dort wird in § 6 im Hinblick auf die Bemessung der Unfallrente zwischen gänzlicher und teilweiser Erwerbsunfähigkeit unterschieden.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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