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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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76 Die Gesetzgebung der Monarchie Tabelle 2 : Kriegsopferversorgung in Österreich : Überblick über den Kreis der Anspruchs- berechtigten und die jeweilige gesetzliche Basis der Ansprüche während des Ersten Welt- krieges Quellen : RGBl 1875/158 ; RGBl 1887/41 ; RGBl 1912/237 ; Erlass des KM v. 22.1.1915 ; RGBl 1915/161 ; RGBl 1916/135 ; RGBl 1917/139 ; RGBl 1917/313 ; RGBl 1918/119 ; RGBl 1918/126 Finanzielle Leistungen für Einschluss AusschlussKriegs- beschädigte Angehörige und Hinterbliebene 1914 Anspruch auf In- validenrente gemäß RGBl 1875/158 (MVG) für Kriegs- beschädigte, die „für immer bürgerlich erwerbsunfähig“ (§ 73) sind ; gegebenen- falls Anspruch auf Verwundungszulage gemäß MVG Anspruch auf Witwen- und Waisenversorgung gemäß RGBl 1887/41(Witwen- und Waisenversorgungsgesetz) für Hinterbliebene nach gefalle- nen Soldaten ; Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung des Unterhaltsbeitrags gemäß RGBl 1912/237 (Unterhaltsbeitrags- gesetz) für Hinterbliebene eines eingezogenen Reservisten nach dessen Tod, wenn er Er- nährer war - Kriegsbeschä- digte, welche die bürgerliche Er- werbsfähigkeit im Sinne des MVG verloren haben (keine klare Defi- nition) - Hinterbliebene nach gefallenen Soldaten - Kriegsbeschä- digte, die im Sinne des MVG zwar militär- dienstuntauglich, aber bürgerlich erwerbsfähig sind - Angehörige dieser Gruppe von Kriegsbe- schädigten 1915 Erlass des KM v. 22.1.1915 : Festset- zung, dass Invaliden- rente gemäß MVG ab 20 % MdE fällig wird RGBl 1915/161, VO v. 12.6.1915 : Einführung der staatlichen Unterstüt- zung für Kriegsbe- schädigte mit min- destens 20 % MdE und nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Angehörige keinen Unterhaltsbeitrag beziehen RGBl 1915/161, VO v. 12.6.1915 : Anspruch auf Wei- terbezug des Unterhaltsbeitrags auf Dauer des Krieges und sechs Monate darüber hinaus für Hinterbliebene bzw. An- gehörige eines eingezogenen Reservisten, wenn er gefallen ist oder „in das nichtaktive Verhältnis“ (§ 1) versetzt wird (= für Militärdienst nicht mehr tauglich, keine explizite Erwähnung der Invalidität) ; Anspruch auf Bezug der staat- lichen Unterstützung bei nach- gewiesener Bedürftigkeit, wenn der Unterhaltsbeitrag nicht weiterbezahlt wird - Kriegsbeschä- digte (nur eingezo- gene Reservisten) mit mindestens 20 % MdE und nachgewiesener Bedürftigkeit (mit oder ohne Ange- hörige) - Angehörige dieser Gruppe von Kriegsbeschädigten bei nachgewiese- ner Bedürftigkeit, wenn der Unter- haltsbeitrag nicht weiterbezahlt wird - Kriegsbeschä- digte mit weniger als 20 % MdE - Angehörige dieser Gruppe von Kriegsbe- schädigten - grundsätzlich Angehörige von Präsenzdienst- pflichtigen
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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