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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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80 Die Gesetzgebung der Monarchie 2.4.4 Höhe der Leistungen Die Regelung über die Zuwendungen an Kriegsbeschädigte und ihre Angehörige sowie die bereits erwähnte Novellierung des Unterhaltsbeitragsgesetzes, beide in den letzten Märztagen 1918 umgesetzt, stellten die letzten Maßnahmen dar, die vor Kriegsende zur Alimentierung von Kriegsbeschädigten und ihren Angehörigen be- schlossen wurden. Die Höhe der verschiedenen Leistungen hatte sich im Verlauf des Krieges mehrmals geändert. Die Höhe der Invalidenrente betrug bei ihrer Einführung im Jahr 1875 für den einfachen Soldaten 36 Gulden pro Jahr, was nach der Währungsreform von 1892 72 Kronen entsprach, und genauso hoch sollte die Militärinvalidenrente auch während des gesamten Ersten Weltkrieges bleiben. Ergänzt wurde diese Rente allenfalls durch die Verwundungszulage, die nur in bestimmten Fällen90 ausbezahlt wurde und je nach Ausmaß der Verletzung jährlich entweder 96, 192 oder 288 Kronen ausmachte. Ab Juni 1915 konnte ein Kriegsbeschädigter, wenn ihm eine 20-prozentige Min- derung der Erwerbsfähigkeit attestiert worden war, zusätzlich um Gewährung einer staatlichen Unterstützung ansuchen, deren Höhe abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 60, 120 oder 180 Kronen pro Jahr erreichte. Damit erhöhte sich die Rente ohne Hinzurechnung der Verwundungszulage auf maximal 21 Kronen pro Monat (bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit). Daran sollte sich bis zur Verlautbarung des Gesetzes über die Gewährung von Zuwendungen91 im März 1918 nichts ändern. Um eine Vorstellung davon zu bekommen, welche Kaufkraft dieser Betrag von ma- ximal 21 Kronen repräsentierte, seien zwei Warenpreise von Anfang 1918 genannt : Ein Kilo Mehl kostete zu dieser Zeit in Wien acht bis zehn Kronen, ein Kilo Fett 40 bis 50 Kronen.92 Die mit im März 1918 eingeführten Zuwendungen (Ersatz für die 1915 geschaffenen staatlichen Unterstützungen) brachten eine leichte Anhebung der Bezüge von Kriegsbeschädigten. Je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit (20–39 %, 40–59 %, 60–100 % MdE und völlige Arbeitsunfähigkeit) konnten Kriegsbeschädigte nun in Wien 30, 48, 60 oder 90 Kronen zusätzlich zur Invalidenrente bekommen. Damit stieg der Maximalbezug (bei völliger Arbeitsunfähigkeit) auf 96 Kronen pro Monat. Hinzukommen konnte noch eine Verwundungszulage, die nach wie vor acht bzw. 16 Kronen monatlich betrug. Jener Teil der Versorgungsgebühren, der durch die Bezeichnung „Zuwendung“ ein kleines Extra zu den vorhandenen Bezügen sugge- rierte, war also fünfzehnmal so hoch wie die Invalidenpension. 90 Vgl. FN 53 in Kapitel 2.4.2. 91 RGBl 1918/119. 92 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 67. Sitzung v. 1.3.1918, S.  3410.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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