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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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84 Die Gesetzgebung der Monarchie Letztlich  – wenngleich erst einige Monate später  – gelang es der Regierung aber dann doch, ein neues Militärversorgungsgesetz auszuarbeiten und vorzulegen. Dieses Ge- setz wurde vom ungarischen Parlament im August 1918 auch beschlossen,101 während das österreichische Parlament, dem das Gesetz erst am 1. Oktober des Jahres vorgelegt wurde, die Vorlage nicht mehr beschließen konnte. Das Gesetz stellte ganz offenbar den Minimalkonsens dar, der zwischen Österreich und Ungarn zu finden war. Dies macht die Einleitung zur Erläuterung der Regierungsvorlage des sogenannten Zusatz- rentengesetzes102 deutlich, das dem Parlament zeitgleich mit dem Militärversorgungs- gesetz vorgelegt wurde. Der mit Ungarn vereinbarte Gesetzesentwurf ignoriere das Arbeitseinkommen von Kriegsbeschädigten oder Gefallenen vor deren Dienstleistung, ist dort zu lesen, und stelle nach wie vor lediglich auf Dienstgrad, Dienstzeit sowie den Grad der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab : „Das entspricht wohl dem bisherigen Rechtszustande, aber nicht den Anforderungen, die weite Kreise unserer Bevölkerung an ein neues Militärversorgungsgesetz für das Volksheer stellen.“103 Damit sprach die Regierung erstmals explizit aus, dass Militärversorgung unter dem Vorzeichen der Wehrpflicht anderen Kriterien als rein militärischen genügen musste, und machte gar keinen Hehl daraus, dass sie mit dem Gesetz nicht zufrie- den war. Jene Punkte, über die in den Verhandlungen zwischen Österreich und Ungarn keine Einigung erzielt werden konnte, versuchten die Regierungen beider Reichshälften in eigenen sogenannten Zusatzrentengesetzen zu verwirklichen. Das entsprechende ungarische Gesetz wurde im ungarischen Reichsrat im August 1918 gemeinsam mit dem Militärversorgungsgesetz beschlossen,104 sein österreichisches Pendent erlitt das gleiche Schicksal wie das neue Militärversorgungsgesetz : Die Vor- lage wurde von der Regierung Anfang Oktober zwar im Abgeordnetenhaus noch eingebracht,105 aber der Zerfall der Monarchie verhinderte eine parlamentarische Behandlung der Materie. Obwohl diese Gesetze also in der österreichischen Reichshälfte nie in Kraft ge- treten sind, lohnt ein Blick darauf, wie sie die bis dahin geltenden Grundsätze der Militärversorgung geändert hätten. Wie bereits erwähnt, sah auch das neue Militär- 101 Pester Lloyd, Abendausgabe v. 8.8.1918, S.  1f ; das ungarische Herrenhaus stimmte der Vorlage am 14.8.1918 zu ; zit. nach K.k. Ministerium für soziale Fürsorge, Mitteilungen über Fürsorge für Kriegs- beschädigte, Wien 1918, S.  231. 102 Der exakte Titel des Gesetzes lautete „Gesetz betreffend die Gewährung von staatlichen Zuschüssen (Zusatzrenten) zu den Militärversorgungsgebühren“. 103 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 1918, Beilage Nr. 1185, S.  17. 104 Zit. nach K.k. Ministerium für soziale Fürsorge, Mitteilungen, 1918, S.  231. 105 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 84. Sitzung v. 1.10.1918, S.  4293.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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