Seite - 215 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Bild der Seite - 215 -
Text der Seite - 215 -
215Der
Weg zum Gesetz
neues Gesetz zu erarbeiten, das eine umfassende Versorgung der Kriegsbeschädigten,
ihrer Angehörigen sowie der Hinterbliebenen von gefallenen Soldaten garantieren
sollte. Der augenfälligste Unterschied zur früheren Vorgangsweise war zunächst die
Tatsache, dass von Anfang an Vertreter der Kriegsbeschädigten in die Ausarbeitung
des Gesetzes eingebunden waren.14 Wie der Zentralverband erhofft hatte, lag die Re-
gierungsvorlage wirklich im April 1919 vor. Die in ihr angeführte Begründung des
Gesetzes liest sich stellenweise wie eine Denkschrift über die sozialen Aufgaben eines
modernen Staatswesens, heißt es doch dort gleich zu Beginn, dass die alten Regelun-
gen der Militärversorgung auch ohne den Weltkrieg nicht haltbar gewesen wären, da
sie aus einer Zeit stammten, „der die heutige Auffassung von den sozialen Pflichten
des Staates fremd war“.15 Und einige Sätze weiter ist zu lesen :
„Ausgehend von der Pflicht des Staates zur sozialen Fürsorge erblickt der Entwurf die Auf-
gabe des Staates nicht ausschließlich in der finanziellen Entschädigung […], sondern auch –
und zwar in erster Linie – in der Sorge um die Wiederherstellung der Gesundheit und Ar-
beitsfähigkeit der Geschädigten. Ethische und praktische Motive vereinigen sich für diesen
Gesichtspunkt.“16
Diese Vereinigung von „ethischen und praktischen Motiven“ knüpft nahtlos an die
Begründung an, die auch der Verschränkung von Fürsorgepflicht des Staates auf der
einen und Arbeitspflicht des Befürsorgten auf der anderen Seite, wie sie bereits im
Krieg definiert worden war, zugrunde lag.17 Die Regierungsvorlage spricht zunächst
von der Notwendigkeit der Hebung der „Volkskraft“, die eine Wiederherstellung der
Arbeitskraft der Beschädigten als oberstes Ziel notwendig mache, um dann das eben-
falls schon aus dem Krieg bekannte Argument der Sinnstiftung durch Arbeit aufzu-
greifen :
terreichischen Reichshälfte Anwendung gefunden, beide Gesetze traten in Österreich im Gegensatz zu
Ungarn nicht mehr in Kraft ; vgl. Kapitel 2.4.5 und Kapitel 2.4.6.
14 Vgl. dazu genauer Kapitel 8.4. Unglücklicherweise ist ausgerechnet jener Akt im Aktenbestand des
Sozialministeriums nicht mehr auffindbar, der die Details der Verhandlungen enthält, die das Staatsamt
für soziale Fürsorge mit den anderen Staatsämtern sowie den Kriegsbeschädigtenvertretern von der Tex-
tierung des Gesetzes bis zur Erstellung der Regierungsvorlage führte.
15 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 1. Die Bedeutung, welche die Regierung dem
Gesetz beimaß, wird dadurch unterstrichen, dass der Gesetzestext samt seiner Begründung, die nicht
weniger als 50 Seiten umfasst und auch umfangreiches statistisches Material enthält, zudem als Publika-
tion erschien : Das Gesetz vom 25. April 1919 über die staatliche Entschädigung der Kriegs-Invaliden,
-witwen und -waisen (Invalidenentschädigungsgesetz) mit Materialien, Wien 1919.
16 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 2.
17 Vgl. dazu Kapitel 3.1.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918