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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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225Das Gesetz in seiner ersten Fassung 15 % attestiert wurde, rentenberechtigt waren, bildete dieses Krankengeld die einzige finanzielle Leistung, die keine MdE voraussetzte. Die Höhe des Krankengeldes orien- tierte sich an der Mindestvollrente und wurde unabhängig vom Bezug eines Taggeldes aus der allgemeinen Krankenversicherung gewährt.45 Für Angehörige sah das Gesetz zwei Arten von Leistungen vor, es waren dies einerseits „Hinterbliebenenrenten“ und andererseits ein „Sterbegeld“ zur Abdeckung von Begräbniskosten eines nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen Kriegs- beschädigten. 8.3.3 Behörden und Verfahren Zur Durchführung des Gesetzes, insbesondere zur Überprüfung der Voraussetzungen für angemeldete Ansprüche, wurde für jedes Bundesland46 eine Invalidenentschädi- gungskommission (IEK) gegründet (§ 42) ; diesen Kommissionen wurden darüber hinaus alle Agenden der noch bestehenden Landeskommissionen zur Fürsorge für heimkehrende Krieger übertragen, die damit nun endgültig zu existieren aufhörten. Die Invalidenentschädigungskommissionen waren dem Staatsamt für soziale Fürsorge unterstellt, den Vorsitz führte formal der Landeshauptmann, der aber einen Vertreter bestellen konnte. In den einzelnen IEK waren einerseits „Büros“ zu schaffen, in denen die Beamten aus den ehemaligen Landeskommissionen beschäftigt und im Falle not- wendiger Neuanstellungen Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen gegenüber sonstigen Bewerbern bevorzugt eingestellt werden sollten (§ 46 Abs 3).47 Andererseits waren „Ausschüsse“ einzurichten, deren Zahl gesetzlich nicht festgelegt wurde, die aber je- denfalls mit ehrenamtlichen Mitgliedern  – auch aus dem Kreis der Anspruchsberech- tigten  – besetzt werden sollten. Konkret wurden genannt : „Vertreter der organisierten 45 Falls Anspruch auf ein solches Taggeld bestand, wurde es bei gleichzeitigem Bezug des Krankengeldes nach dem IEG auf die Hälfte gekürzt. Die Möglichkeit eines solchen Doppelbezugs war allerdings auf die ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt (§ 28). 46 Ausgenommen war das Burgenland, dessen Status zu diesem Zeitpunkt  – vor den Friedensverträgen der Entente mit Österreich bzw. Ungarn  – noch nicht geklärt war. Weiters bildete Wien bis Ende 1921 kein selbstständiges Bundesland. Es wurden also insgesamt sieben Invalidenentschädigungskommissionen eingerichtet. 47 Tatsächlich reichte die Zahl der Beamten, die etwa aus der niederösterreichischen Landeskommission übernommen wurden, nicht einmal aus, um sämtliche Leitungspositionen der IEK in Wien zu besetzen. Es mussten daher sehr rasch (und zunächst als Vertragsbedienstete) Kriegsbeschädigte aufgenommen werden ; Franz Fahringer/Karl Friedrich Büsch/Hans Liebl (Hg.), Kriegsbeschädigtenfürsorge in Wien, Niederösterreich und Burgenland von 1914 bis 1929, Wien 1929, S.  61. In den übrigen Bundesländern dürfte es  – angesichts der generell schlechten personellen Ausstattung der Landeskommissionen  – nicht anders gewesen sein ; Kapitel 3.3.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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