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Gesetz in seiner ersten Fassung
15 % attestiert wurde, rentenberechtigt waren, bildete dieses Krankengeld die einzige
finanzielle Leistung, die keine MdE voraussetzte. Die Höhe des Krankengeldes orien-
tierte sich an der Mindestvollrente und wurde unabhängig vom Bezug eines Taggeldes
aus der allgemeinen Krankenversicherung gewährt.45
Für Angehörige sah das Gesetz zwei Arten von Leistungen vor, es waren dies
einerseits „Hinterbliebenenrenten“ und andererseits ein „Sterbegeld“ zur Abdeckung
von Begräbniskosten eines nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen Kriegs-
beschädigten.
8.3.3 Behörden und Verfahren
Zur Durchführung des Gesetzes, insbesondere zur Überprüfung der Voraussetzungen
für angemeldete Ansprüche, wurde für jedes Bundesland46 eine Invalidenentschädi-
gungskommission (IEK) gegründet (§ 42) ; diesen Kommissionen wurden darüber
hinaus alle Agenden der noch bestehenden Landeskommissionen zur Fürsorge für
heimkehrende Krieger übertragen, die damit nun endgültig zu existieren aufhörten.
Die Invalidenentschädigungskommissionen waren dem Staatsamt für soziale Fürsorge
unterstellt, den Vorsitz führte formal der Landeshauptmann, der aber einen Vertreter
bestellen konnte. In den einzelnen IEK waren einerseits „Büros“ zu schaffen, in denen
die Beamten aus den ehemaligen Landeskommissionen beschäftigt und im Falle not-
wendiger Neuanstellungen Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen gegenüber sonstigen
Bewerbern bevorzugt eingestellt werden sollten (§ 46 Abs 3).47 Andererseits waren
„Ausschüsse“ einzurichten, deren Zahl gesetzlich nicht festgelegt wurde, die aber je-
denfalls mit ehrenamtlichen Mitgliedern – auch aus dem Kreis der Anspruchsberech-
tigten – besetzt werden sollten. Konkret wurden genannt : „Vertreter der organisierten
45 Falls Anspruch auf ein solches Taggeld bestand, wurde es bei gleichzeitigem Bezug des Krankengeldes
nach dem IEG auf die Hälfte gekürzt. Die Möglichkeit eines solchen Doppelbezugs war allerdings auf
die ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt (§ 28).
46 Ausgenommen war das Burgenland, dessen Status zu diesem Zeitpunkt
– vor den Friedensverträgen der
Entente mit Österreich bzw. Ungarn
– noch nicht geklärt war. Weiters bildete Wien bis Ende 1921 kein
selbstständiges Bundesland. Es wurden also insgesamt sieben Invalidenentschädigungskommissionen
eingerichtet.
47 Tatsächlich reichte die Zahl der Beamten, die etwa aus der niederösterreichischen Landeskommission
übernommen wurden, nicht einmal aus, um sämtliche Leitungspositionen der IEK in Wien zu besetzen.
Es mussten daher sehr rasch (und zunächst als Vertragsbedienstete) Kriegsbeschädigte aufgenommen
werden ; Franz Fahringer/Karl Friedrich Büsch/Hans Liebl (Hg.), Kriegsbeschädigtenfürsorge in Wien,
Niederösterreich und Burgenland von 1914 bis 1929, Wien 1929, S. 61. In den übrigen Bundesländern
dürfte es
– angesichts der generell schlechten personellen Ausstattung der Landeskommissionen
– nicht
anders gewesen sein ; Kapitel 3.3.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918