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Rahmenbedingungen : Rechtsanspruch und Mitbestimmung
die bereits in der Monarchie begonnene Errichtung eines ebenso lokalen wie nieder-
schwelligen Netzes von Beratungs- bzw. Erstanlaufstellen für die Anspruchswerber
und -werberinnen fort.52 In Wien und Niederösterreich, wo Invalidenämter bereits
Mitte 1918 geschaffen worden waren,53 wurden diese in das neue System übergeführt.
8.4 Neue Rahmenbedingungen : Rechtsanspruch und Mitbestimmung
Was war nun tatsächlich neu an diesem Gesetz, worin unterschied sich das im April
1919 geschaffene System zur Versorgung der Kriegsbeschädigten bzw. der Hinterblie-
benen nach gefallenen Soldaten von jenem, das während des Krieges durch eine Viel-
zahl von Gesetzen und Verordnungen etabliert worden und von Beginn an heftigster
Kritik ausgesetzt gewesen war ?
Die vordergründigste Neuerung war zweifellos jene, dass nun – wenn man die Be-
rufsmilitärs einmal ausnimmt – ein einziges Gesetz für alle als Kriegsbeschädigte und
Hinterbliebene anerkannten Personen und für alle Belange der Versorgung dieser Op-
fer zuständig war : Das Gesetz erfasste Kriegsbeschädigte und Angehörige des Sani-
tätspersonals ebenso wie Hinterbliebene und zivile Kriegsopfer. Medizinische Leis-
tungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch die Zuteilung
von Prothesen und durch Schulungen sowie die Berentung wurden gleichermaßen
normiert. Mit dieser Bündelung aller Leistungen und Maßnahmen zugunsten der
Kriegsbeschädigten und der Hinterbliebenen in einem Gesetz hängt eine weitere un-
mittelbare Neuerung ganz eng zusammen : Mit dem IEG wurde die Kriegsbeschädig-
tenversorgung dem militärischen Einfluss endgültig und vollkommen entzogen, was
sich letztlich auch im bewusst gewählten Namen des Gesetzes ausdrückt : Im zustän-
digen parlamentarischen Ausschuss wurde der Begriff „Militär“ aus dem Gesetzestitel
entfernt.54 Weder im Bereich der medizinischen Begutachtung noch in jenem Ver-
fahren, das die Berechnung bzw. Auszahlung der Renten regelte, fand sich noch eine
militärische Komponente. Damit war auch das definitive Ende der von den Kriegsbe-
schädigten aufgrund ihres militärischen Charakters bis zuletzt so massiv kritisierten
Superarbitrierungskommissionen gekommen. Die Begutachtung der Kriegsbeschä-
digten sollte künftig von rein zivilen Kommissionen – bestehend aus einem Facharzt,
dem örtlich zuständigen Amtsarzt und einem von der Organisation der Kriegsbeschä-
52 Siehe zu den Einrichtungen allgemein auch Viktor Wentzel, Die Organisation der Kriegsopferversor-
gungsbehörden im Wandel der Zeit, in : Wilhelm Hasiba (Hg.), 60 Jahre Kriegsopferversorgung in Ös-
terreich, o. O. [Wien] 1979, S. 33–36.
53 Vgl. Kapitel 6.3.2.
54 Siehe Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S. 3.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918