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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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227Neue Rahmenbedingungen : Rechtsanspruch und Mitbestimmung die bereits in der Monarchie begonnene Errichtung eines ebenso lokalen wie nieder- schwelligen Netzes von Beratungs- bzw. Erstanlaufstellen für die Anspruchswerber und -werberinnen fort.52 In Wien und Niederösterreich, wo Invalidenämter bereits Mitte 1918 geschaffen worden waren,53 wurden diese in das neue System übergeführt. 8.4 Neue Rahmenbedingungen : Rechtsanspruch und Mitbestimmung Was war nun tatsächlich neu an diesem Gesetz, worin unterschied sich das im April 1919 geschaffene System zur Versorgung der Kriegsbeschädigten bzw. der Hinterblie- benen nach gefallenen Soldaten von jenem, das während des Krieges durch eine Viel- zahl von Gesetzen und Verordnungen etabliert worden und von Beginn an heftigster Kritik ausgesetzt gewesen war ? Die vordergründigste Neuerung war zweifellos jene, dass nun  – wenn man die Be- rufsmilitärs einmal ausnimmt  – ein einziges Gesetz für alle als Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene anerkannten Personen und für alle Belange der Versorgung dieser Op- fer zuständig war : Das Gesetz erfasste Kriegsbeschädigte und Angehörige des Sani- tätspersonals ebenso wie Hinterbliebene und zivile Kriegsopfer. Medizinische Leis- tungen, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch die Zuteilung von Prothesen und durch Schulungen sowie die Berentung wurden gleichermaßen normiert. Mit dieser Bündelung aller Leistungen und Maßnahmen zugunsten der Kriegsbeschädigten und der Hinterbliebenen in einem Gesetz hängt eine weitere un- mittelbare Neuerung ganz eng zusammen : Mit dem IEG wurde die Kriegsbeschädig- tenversorgung dem militärischen Einfluss endgültig und vollkommen entzogen, was sich letztlich auch im bewusst gewählten Namen des Gesetzes ausdrückt : Im zustän- digen parlamentarischen Ausschuss wurde der Begriff „Militär“ aus dem Gesetzestitel entfernt.54 Weder im Bereich der medizinischen Begutachtung noch in jenem Ver- fahren, das die Berechnung bzw. Auszahlung der Renten regelte, fand sich noch eine militärische Komponente. Damit war auch das definitive Ende der von den Kriegsbe- schädigten aufgrund ihres militärischen Charakters bis zuletzt so massiv kritisierten Superarbitrierungskommissionen gekommen. Die Begutachtung der Kriegsbeschä- digten sollte künftig von rein zivilen Kommissionen  – bestehend aus einem Facharzt, dem örtlich zuständigen Amtsarzt und einem von der Organisation der Kriegsbeschä- 52 Siehe zu den Einrichtungen allgemein auch Viktor Wentzel, Die Organisation der Kriegsopferversor- gungsbehörden im Wandel der Zeit, in : Wilhelm Hasiba (Hg.), 60 Jahre Kriegsopferversorgung in Ös- terreich, o. O. [Wien] 1979, S.  33–36. 53 Vgl. Kapitel 6.3.2. 54 Siehe Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S.  3.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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