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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 229 -
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229Neue Rahmenbedingungen : Rechtsanspruch und Mitbestimmung Im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Gesetzesvorlage war sie auch durch- aus auf Widerstand gestoßen.59 Angesichts all der bisher aufgezählten Veränderungen ist es aber auch wichtig, zu erwähnen, dass das bereits 1915 festgeschriebene Kardinalsprinzip60 der Kriegsbe- schädigtenversorgung nicht infrage gestellt wurde : Gegenstand der Entschädigung war weiterhin nicht der symbolisch aufgeladene Wert eines „Opfers im Dienst am Vaterland“, sondern das von medizinischen Gutachtern qualifizierte Ausmaß des Ver- lustes der bürgerlichen Erwerbsfähigkeit durch die Kriegsverletzung oder -erkran- kung. Die Anerkennung der Ansprüche basierte zwar weiterhin  – wenigstens teilweise, wie der oben wiedergegebene Auszug aus der parlamentarischen Debatte gezeigt hat  – auf der Symbolik des „Opfers“. In ihrer konkreten Ausgestaltung und Durchführung hingegen hatte die österreichische Kriegsbeschädigtenversorgung das Feld der Sym- bolik nun endgültig verlassen. Das neu geschaffene Versorgungssystem war  – so lässt sich abschließend sagen  – gekennzeichnet von einer endgültigen Abkehr von jeglicher Form paternalistischer Wohltätigkeit und einer vollständigen Hinwendung zu einem bürokratischen System mit klar geregelten Verfahren, eindeutigen Zuständigkeiten und verrechtlichten Leistungen, das unmissverständlich definierte Anspruchsbedin- gungen ebenso kannte wie Sanktionen bei widerrechtlicher Inanspruchnahme von Leistungen. Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass viele der bereits in der Mo- narchie geäußerten Kritikpunkte, die sich auf den formalen Rahmen bzw. den Vollzug der Bestimmungen bezogen hatten, durch das IEG aufgegriffen und berücksichtigt wurden. Gegenüber der Unübersichtlichkeit der zahlreichen, zu einem erheblichen Teil bloß als Provisorien erlassenen Bestimmungen während des Krieges stellte ein Regelwerk wie das IEG, das alle Fragen der Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebe- nenversorgung in sich vereinte, zweifellos eine Weiterentwicklung dar. Das sehr um- fassende Mitbestimmungsrecht der Anspruchsberechtigten bei nahezu allen Fragen der Versorgung ist ebenfalls als ein großer Fortschritt zu betrachten. Die Durchset- zung dieses Rechtes hängt zum einen sicherlich mit der Tatsache zusammen, dass die neugegründete Republik demokratisch verfasst war, und zum anderen damit, dass insbesondere in den ersten beiden Nachkriegsjahren von Regierungsseite derartige Zugeständnisse auch gemacht wurden, um der  – vermuteten oder tatsächlichen  – re- volutionären Stimmung unter den Kriegsbeschädigten entgegen wirken zu können. 59 Der Bericht des Sozialausschusses erwähnt explizit, dass es im Zuge der Beratung der Vorlage Stimmen gegeben habe, diese Gleichstellung von Ehefrau und Lebensgefährtin zu streichen. Der Ausschuss habe sich aber mehrheitlich entschieden, die Bestimmung zu belassen, da sie nur „billig und gerecht“ sei ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S.  3. Vgl. dazu ausführlich Kapitel 8.6.1. 60 Vgl. Kapitel 2.4.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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