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Rahmenbedingungen : Rechtsanspruch und Mitbestimmung
Im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Gesetzesvorlage war sie auch durch-
aus auf Widerstand gestoßen.59
Angesichts all der bisher aufgezählten Veränderungen ist es aber auch wichtig, zu
erwähnen, dass das bereits 1915 festgeschriebene Kardinalsprinzip60 der Kriegsbe-
schädigtenversorgung nicht infrage gestellt wurde : Gegenstand der Entschädigung
war weiterhin nicht der symbolisch aufgeladene Wert eines „Opfers im Dienst am
Vaterland“, sondern das von medizinischen Gutachtern qualifizierte Ausmaß des Ver-
lustes der bürgerlichen Erwerbsfähigkeit durch die Kriegsverletzung oder -erkran-
kung. Die Anerkennung der Ansprüche basierte zwar weiterhin
– wenigstens teilweise,
wie der oben wiedergegebene Auszug aus der parlamentarischen Debatte gezeigt hat
–
auf der Symbolik des „Opfers“. In ihrer konkreten Ausgestaltung und Durchführung
hingegen hatte die österreichische Kriegsbeschädigtenversorgung das Feld der Sym-
bolik nun endgültig verlassen. Das neu geschaffene Versorgungssystem war – so lässt
sich abschließend sagen
– gekennzeichnet von einer endgültigen Abkehr von jeglicher
Form paternalistischer Wohltätigkeit und einer vollständigen Hinwendung zu einem
bürokratischen System mit klar geregelten Verfahren, eindeutigen Zuständigkeiten
und verrechtlichten Leistungen, das unmissverständlich definierte Anspruchsbedin-
gungen ebenso kannte wie Sanktionen bei widerrechtlicher Inanspruchnahme von
Leistungen.
Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass viele der bereits in der Mo-
narchie geäußerten Kritikpunkte, die sich auf den formalen Rahmen bzw. den Vollzug
der Bestimmungen bezogen hatten, durch das IEG aufgegriffen und berücksichtigt
wurden. Gegenüber der Unübersichtlichkeit der zahlreichen, zu einem erheblichen
Teil bloß als Provisorien erlassenen Bestimmungen während des Krieges stellte ein
Regelwerk wie das IEG, das alle Fragen der Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebe-
nenversorgung in sich vereinte, zweifellos eine Weiterentwicklung dar. Das sehr um-
fassende Mitbestimmungsrecht der Anspruchsberechtigten bei nahezu allen Fragen
der Versorgung ist ebenfalls als ein großer Fortschritt zu betrachten. Die Durchset-
zung dieses Rechtes hängt zum einen sicherlich mit der Tatsache zusammen, dass
die neugegründete Republik demokratisch verfasst war, und zum anderen damit, dass
insbesondere in den ersten beiden Nachkriegsjahren von Regierungsseite derartige
Zugeständnisse auch gemacht wurden, um der – vermuteten oder tatsächlichen – re-
volutionären Stimmung unter den Kriegsbeschädigten entgegen wirken zu können.
59 Der Bericht des Sozialausschusses erwähnt explizit, dass es im Zuge der Beratung der Vorlage Stimmen
gegeben habe, diese Gleichstellung von Ehefrau und Lebensgefährtin zu streichen. Der Ausschuss habe
sich aber mehrheitlich entschieden, die Bestimmung zu belassen, da sie nur „billig und gerecht“ sei ; Sten.
Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S. 3. Vgl. dazu ausführlich Kapitel 8.6.1.
60 Vgl. Kapitel 2.4.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918