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230 Das Invalidenentschädigungsgesetz
8.5 Neue Bestimmungen
8.5.1 Die Geldleistungen : Komplexes Berechnungsmodell
Zu Recht kann eingewendet werden, dass die entscheidende Frage jenseits dieser for-
malen Verbesserungen
– vor allem mit Blick auf die Betroffenen
– wohl eine andere ist,
denn diese waren verständlicherweise in erster Linie an der Höhe der Zahlungen in-
teressiert. So wurde der Maßstab, an dem sich das Gesetz in der Praxis messen würde
müssen, bereits in der Regierungsvorlage ausgesprochen :
„Der Erfolg des Gesetzes wird selbstverständlich in erster Linie davon abhängen, ob das Maß
der Vergütungen, insbesondere der Renten, billigen Anforderungen, die vom Standpunkte
des Versorgungsbedürfnisses gestellt werden können, entspricht.“61
Wie sahen also die Bedingungen aus, die erfüllt werden mussten, um in den Genuss
einer der Leistungen zu kommen, welche Kriterien beeinflussten die Rentenhöhe –
und vor allem : erlaubten die Renten in der gewährten Höhe ihren Beziehern und
Bezieherinnen ein Auskommen, entsprachen sie den „billigen Anforderungen“, die
an ein Versorgungssystem gestellt werden durften ? Um sich der Beantwortung dieser
Fragen zu nähern, müssen zunächst jene Bereiche des Gesetzes betrachtet werden, die
die Berechnung der Rentenhöhe tatsächlich festlegten. Welche Parameter wurden also
herangezogen, um die Bemessung der Rente im Einzelfall vorzunehmen ?
Die Verknüpfung der Rentenhöhe mit den militärischen Parametern Dienstrang
und Dienstzeit – jener Punkt, den viele bereits während des Krieges besonders kri-
tisch beurteilt hatten – war mit dem IEG ja aufgegeben worden, weil sich das Gesetz
nun explizit der Wehrdienstpflichtigen annahm und Berufsmilitärs zunächst außen
vor ließ. Es bildete daher, wie bereits angedeutet, der infolge der Verwundung oder Er-
krankung festgestellte Grad der Einschränkung, einer „bürgerlichen Erwerbstätigkeit“
den alleinigen Maßstab zur Bewertung des gesetzlich abzugeltenden Schadens. Zur
tatsächlichen Festlegung der Rentenhöhe wurden aber weitere Parameter definiert, die
verschiedene Aspekte der persönlichen Lebensumstände des Geschädigten im Einzel-
fall berücksichtigen sollten. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Rentenhöhe
von vier Faktoren beeinflusst wurde :
1. vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Geschädigten (§ 9),
2. vom Wohnort des Geschädigten vor seiner Verwundung (§ 12),
3. von der Vorbildungsstufe des Geschädigten (§ 12),
61 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918