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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 236 -
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236 Das Invalidenentschädigungsgesetz Beer stellt damit das gesamte Fundament der Entschädigung, wie es Adolf Deutsch so prägnant definiert hatte und wie es seit 1915 in Geltung war, infrage. Aspekte, die Deutsch explizit ausgeschlossen hatte  – Schmerzen, Beschwerden usw.  –, erklärt er hier für mindestens ebenso berücksichtigungswürdig wie das, was Deutsch als „die wirtschaftlichen Folgen der Kriegsbeschädigung“ bezeichnet hatte. So sehr die Entschädigungsmaßnahmen, die im Krieg geschaffen worden waren, und die Begutachtungen, wie sie die Militärärzte in den Superarbitrierungsverfahren praktiziert hatten, am Beginn der Ersten Republik auch kritisiert wurden, so wenig wurde das dem gesamten System zugrunde liegende Prinzip, nämlich der Maßstab, mit dem der Schaden gemessen wurde, hinterfragt. Es war und blieb die Beeinträch- tigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die zu quantifizieren war. Der Verlust der Lebensqualität interessierte den Gesetzgeber nicht. Beers Kritik wurde interessan- terweise von niemandem aufgegriffen. Stellungnahmen von anderen Experten oder gar von Vertretern der Kriegsbeschädigten, die in die gleiche Kerbe geschlagen hätten, sind nicht bekannt. Warum blieb die MdE als Bemessungsgrundlage also  – abgesehen von dieser Einzelmeinung  – grundsätzlich so unangefochten ? Der Versuch, diese Frage zu beantworten, führt direkt zur Gegenfrage : Was hätte sonst Maßstab für die Zuerken- nung von Leistungen werden können ? Ein System der Gratifikation, das schlicht die Tatsache belohnt hätte, dass man seine Gesundheit für „Gott, Kaiser und Vaterland“ geopfert hatte, wäre in der Monarchie vielleicht noch tragfähig gewesen, war es nach deren Scheitern aber für die meisten sicher nicht mehr. Und das Opfer für die „Nation“ zu entschädigen, kam bereits in der Monarchie mit ihrem völlig ungeklärten Verhält- nis zum Begriff der Nation niemandem in den Sinn, wie hätte erst die neugegründete Republik darauf zurückgreifen können ? Zusätzlich war die alte Armee in weiten Krei- sen  – insbesondere unter den Kriegsbeschädigten  – diskreditiert und mit dem Odium der Niederlage belastet. Diese „militärisch-symbolische“ Bezugsebene schied als Basis für die Bemessung von Leistungen somit aus, und ein darauf gegründetes System wäre von der sozialdemokratischen Partei auch niemals mitgetragen worden.80 Österreich 80 Dass andere Staaten andere Wege bei der Entschädigung der Kriegsbeschädigten gingen, veranschau- lichen zwei sehr unterschiedliche Beispiele : Das republikanische Frankreich entschädigte nach dem Ersten Weltkrieg den Dienst an der Nation, es habe aber  – so Geyer  – die Nation nicht als Erwerbs- verband angesehen und daher nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die Minderung, der Möglichkeit am öffentlichen Leben teilzunehmen, entschädigt ; siehe Michael Geyer, Ein Vorbote des Wohlfahrtsstaates. Die Kriegsopferversorgung in Frankreich, Deutschland und Großbritannien nach dem Ersten Weltkrieg, in : Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft, 9 (1983) 2, S.  230–277, hier S.  240f. Ein anderes Beispiel bietet das Deutsche Reich, das für die Verwunde- ten des Zweiten Weltkrieges ein Gesetz schuf, das wie das alte österreichisch-ungarische Militärversor- gungsgesetz nur den Grad der Verwundung bewertete und entschädigte ; siehe James M. Diehl, Change and Continuity in the Treatment of German Kriegsopfer, in : Central European History, 18 (1985) 2,
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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