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236 Das Invalidenentschädigungsgesetz
Beer stellt damit das gesamte Fundament der Entschädigung, wie es Adolf Deutsch
so prägnant definiert hatte und wie es seit 1915 in Geltung war, infrage. Aspekte, die
Deutsch explizit ausgeschlossen hatte – Schmerzen, Beschwerden usw. –, erklärt er
hier für mindestens ebenso berücksichtigungswürdig wie das, was Deutsch als „die
wirtschaftlichen Folgen der Kriegsbeschädigung“ bezeichnet hatte.
So sehr die Entschädigungsmaßnahmen, die im Krieg geschaffen worden waren,
und die Begutachtungen, wie sie die Militärärzte in den Superarbitrierungsverfahren
praktiziert hatten, am Beginn der Ersten Republik auch kritisiert wurden, so wenig
wurde das dem gesamten System zugrunde liegende Prinzip, nämlich der Maßstab,
mit dem der Schaden gemessen wurde, hinterfragt. Es war und blieb die Beeinträch-
tigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die zu quantifizieren war. Der Verlust
der Lebensqualität interessierte den Gesetzgeber nicht. Beers Kritik wurde interessan-
terweise von niemandem aufgegriffen. Stellungnahmen von anderen Experten oder gar
von Vertretern der Kriegsbeschädigten, die in die gleiche Kerbe geschlagen hätten, sind
nicht bekannt. Warum blieb die MdE als Bemessungsgrundlage also – abgesehen von
dieser Einzelmeinung
– grundsätzlich so unangefochten ? Der Versuch, diese Frage zu
beantworten, führt direkt zur Gegenfrage : Was hätte sonst Maßstab für die Zuerken-
nung von Leistungen werden können ? Ein System der Gratifikation, das schlicht die
Tatsache belohnt hätte, dass man seine Gesundheit für „Gott, Kaiser und Vaterland“
geopfert hatte, wäre in der Monarchie vielleicht noch tragfähig gewesen, war es nach
deren Scheitern aber für die meisten sicher nicht mehr. Und das Opfer für die „Nation“
zu entschädigen, kam bereits in der Monarchie mit ihrem völlig ungeklärten Verhält-
nis zum Begriff der Nation niemandem in den Sinn, wie hätte erst die neugegründete
Republik darauf zurückgreifen können ? Zusätzlich war die alte Armee in weiten Krei-
sen – insbesondere unter den Kriegsbeschädigten – diskreditiert und mit dem Odium
der Niederlage belastet. Diese „militärisch-symbolische“ Bezugsebene schied als Basis
für die Bemessung von Leistungen somit aus, und ein darauf gegründetes System wäre
von der sozialdemokratischen Partei auch niemals mitgetragen worden.80 Österreich
80 Dass andere Staaten andere Wege bei der Entschädigung der Kriegsbeschädigten gingen, veranschau-
lichen zwei sehr unterschiedliche Beispiele : Das republikanische Frankreich entschädigte nach dem
Ersten Weltkrieg den Dienst an der Nation, es habe aber – so Geyer – die Nation nicht als Erwerbs-
verband angesehen und daher nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die Minderung, der
Möglichkeit am öffentlichen Leben teilzunehmen, entschädigt ; siehe Michael Geyer, Ein Vorbote des
Wohlfahrtsstaates. Die Kriegsopferversorgung in Frankreich, Deutschland und Großbritannien nach
dem Ersten Weltkrieg, in : Geschichte und Gesellschaft. Zeitschrift für Historische Sozialwissenschaft, 9
(1983) 2, S.
230–277, hier S.
240f. Ein anderes Beispiel bietet das Deutsche Reich, das für die Verwunde-
ten des Zweiten Weltkrieges ein Gesetz schuf, das wie das alte österreichisch-ungarische Militärversor-
gungsgesetz nur den Grad der Verwundung bewertete und entschädigte ; siehe James M. Diehl, Change
and Continuity in the Treatment of German Kriegsopfer, in : Central European History, 18 (1985) 2,
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918