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246 Das Invalidenentschädigungsgesetz
Die aber bemerkenswerteste Festlegung, die das Gesetz trifft, ist die bereits er-
wähnte Gleichstellung von Lebensgefährtinnen mit Ehefrauen bezüglich des Anspru-
ches auf eine Witwenrente (§ 20). Damit ist das IEG das erste Gesetz in Öster-
reich, das die Ehe als die alleinige, staatlich privilegierte Form des Zusammenlebens
aushöhlte.110 Einzige Voraussetzung für die Anerkennung einer Lebensgemeinschaft
war, dass diese mindestens ein Jahr vor der Einberufung oder aber ein Jahr vor dem
Tod des Geschädigten begründet wurde. Letztere Bedingung musste dann erfüllt sein,
wenn ein Paar die Lebensgemeinschaft erst eingegangen war, als der Mann bereits
kriegsbeschädigt war. Eine gewisse, aber wohl kaum vermeidbare Bevorzugung wurde
demgegenüber Ehefrauen gewährt, für sie galt nur die zweite Bedingung : Zwischen
der Eheschließung mit einem Kriegsbeschädigten und dessen Tod musste mindestens
ein Jahr vergangen sein, damit der Anspruch auf eine Witwenrente angemeldet wer-
den konnte. Wie viel Zeit zwischen der Eheschließung und der Einrückung eines Sol-
daten verstrichen war, interessierte den Gesetzgeber hingegen nicht.111 Während sich
die Lebensgemeinschaft also erst durch Dauer als gewissermaßen verfestigt erwiesen
haben musste, galt das für die Ehe nur in jenen Fällen, wo die Erschleichung eines
Rentenanspruches befürchtet werden konnte. In der ursprünglichen Fassung hatte
das Gesetz noch vorgesehen gehabt, dass ein Anspruch auf Witwenrente erst bestand,
wenn die mit einem Kriegsbeschädigten eingegangene Ehe oder Lebensgemeinschaft
mindestens zwei Jahre gedauert hatte ; erst der Sozialausschuss senkte diese Frist auf
ein Jahr.112 Obwohl der Gesetzestext nur davon spricht, dass eine Lebensgefährtin mit
dem später Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben musste, wird
aus der Begründung, die die Regierungsvorlage zu diesem Passus liefert, deutlich, dass
der Anspruch tatsächlich nur dann entstehen sollte, wenn die Lebensgefährtin diesen
Haushalt selbst führte.113 Die Regierungsvorlage präzisiert diese Festlegung nicht wei-
110 Eine Novelle zum Pensionsversicherungsgesetz für Angestellte aus dem Juli 1920 – noch unter der
Ägide Ferdinand Hanuschs veranlasst – übernahm diese Gleichstellung von Lebensgemeinschaft und
Ehe, allerdings entstand der Anspruch dort erst, nachdem die Lebensgemeinschaft mindestens zwei
Jahre gedauert hatte ; StGBl 1920/370. Eine Novelle aus dem Jahr 1926 machte diese Gleichstellung
außerdem teilweise wieder rückgängig. Der Rentenanspruch wurde mit dieser Novelle auf einen ein-
maligen Abfertigungsanspruch reduziert ; Hofmeister, Sozialversicherung, S. 196f.
111 Ergänzend legte das Gesetz fest, dass eine „gemeinsame Führung des Haushaltes als Lebensgefährtin
[…] in die Dauer einer nachfolgenden Ehe eingerechnet“ werde (§ 21 Abs 2).
112 Im Ausschussbericht wird dies damit begründet, „daß eine einjährige Frist vollkommen ausreicht, um
die mit dieser Bestimmung verbundene Absicht zu erreichen, den Rentenanspruch in jenen Fällen
auszuschließen, wo eine Eheschließung oder die Eingehung einer Lebensgemeinschaft sozusagen auf
dem Sterbebette, lediglich in spekulativer Absicht, stattgefunden hat“ ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919,
Beilage Nr. 156, S. 3.
113 Ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 7.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918