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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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246 Das Invalidenentschädigungsgesetz Die aber bemerkenswerteste Festlegung, die das Gesetz trifft, ist die bereits er- wähnte Gleichstellung von Lebensgefährtinnen mit Ehefrauen bezüglich des Anspru- ches auf eine Witwenrente (§ 20). Damit ist das IEG das erste Gesetz in Öster- reich, das die Ehe als die alleinige, staatlich privilegierte Form des Zusammenlebens aushöhlte.110 Einzige Voraussetzung für die Anerkennung einer Lebensgemeinschaft war, dass diese mindestens ein Jahr vor der Einberufung oder aber ein Jahr vor dem Tod des Geschädigten begründet wurde. Letztere Bedingung musste dann erfüllt sein, wenn ein Paar die Lebensgemeinschaft erst eingegangen war, als der Mann bereits kriegsbeschädigt war. Eine gewisse, aber wohl kaum vermeidbare Bevorzugung wurde demgegenüber Ehefrauen gewährt, für sie galt nur die zweite Bedingung : Zwischen der Eheschließung mit einem Kriegsbeschädigten und dessen Tod musste mindestens ein Jahr vergangen sein, damit der Anspruch auf eine Witwenrente angemeldet wer- den konnte. Wie viel Zeit zwischen der Eheschließung und der Einrückung eines Sol- daten verstrichen war, interessierte den Gesetzgeber hingegen nicht.111 Während sich die Lebensgemeinschaft also erst durch Dauer als gewissermaßen verfestigt erwiesen haben musste, galt das für die Ehe nur in jenen Fällen, wo die Erschleichung eines Rentenanspruches befürchtet werden konnte. In der ursprünglichen Fassung hatte das Gesetz noch vorgesehen gehabt, dass ein Anspruch auf Witwenrente erst bestand, wenn die mit einem Kriegsbeschädigten eingegangene Ehe oder Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre gedauert hatte ; erst der Sozialausschuss senkte diese Frist auf ein Jahr.112 Obwohl der Gesetzestext nur davon spricht, dass eine Lebensgefährtin mit dem später Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben musste, wird aus der Begründung, die die Regierungsvorlage zu diesem Passus liefert, deutlich, dass der Anspruch tatsächlich nur dann entstehen sollte, wenn die Lebensgefährtin diesen Haushalt selbst führte.113 Die Regierungsvorlage präzisiert diese Festlegung nicht wei- 110 Eine Novelle zum Pensionsversicherungsgesetz für Angestellte aus dem Juli 1920  – noch unter der Ägide Ferdinand Hanuschs veranlasst  – übernahm diese Gleichstellung von Lebensgemeinschaft und Ehe, allerdings entstand der Anspruch dort erst, nachdem die Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre gedauert hatte ; StGBl 1920/370. Eine Novelle aus dem Jahr 1926 machte diese Gleichstellung außerdem teilweise wieder rückgängig. Der Rentenanspruch wurde mit dieser Novelle auf einen ein- maligen Abfertigungsanspruch reduziert ; Hofmeister, Sozialversicherung, S.  196f. 111 Ergänzend legte das Gesetz fest, dass eine „gemeinsame Führung des Haushaltes als Lebensgefährtin […] in die Dauer einer nachfolgenden Ehe eingerechnet“ werde (§ 21 Abs 2). 112 Im Ausschussbericht wird dies damit begründet, „daß eine einjährige Frist vollkommen ausreicht, um die mit dieser Bestimmung verbundene Absicht zu erreichen, den Rentenanspruch in jenen Fällen auszuschließen, wo eine Eheschließung oder die Eingehung einer Lebensgemeinschaft sozusagen auf dem Sterbebette, lediglich in spekulativer Absicht, stattgefunden hat“ ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S.  3. 113 Ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  7.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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