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249Die
Hinterbliebenenrenten
liegen
– wozu das Wohlergehen von Hinterbliebenen zweifellos zu zählen war
– „alles“
zu tun. Gabriele Profts Worte, wonach das Gesetz „das mindeste [sei], was man diesen
Opfern geben kann“, war vor diesem Hintergrund daher de facto eine Aussage, von
der sie wusste, dass ihr nicht widersprochen werden konnte und würde. Nachdem das
Gesetz unter Mitwirkung von Funktionären des Zentralverbandes entstanden war, den
Ausschuss im Parlament bereits passiert hatte und nach allem, was christlichsoziale
Redner über die Notwendigkeit einer raschen Versorgungsregelung für Kriegsbeschä-
digte im Parlament gesagt hatten, war es eigentlich undenkbar, dass das Gesetz an
dieser einen Streitfrage scheitern könnte und die Christlichsozialen ihm bloß wegen
der eigenen „Weltanschauung“, die mit einem Nebenaspekt des Gesetzes nicht in Ein-
klang zu bringen war, nicht zuzustimmen würden. Man konnte nur für oder gegen die
Kriegsopfer sein. Nach der Rede, die hier ausschnittsweise zitiert wurde, beeilte sich
Michael Mayr denn auch zu versichern, „daß es wirklich eine Pflicht und Schuldigkeit
unsererseits ist, so schnell als möglich den Invaliden zu helfen“.121
Die Regelung der Frage, was mit einem Witwenrentenanspruch im Falle der Wie-
derverheiratung der Rentenbezieherin geschehen sollte, führte in der Realität unter ge-
wissen Umständen gar zur Bevorzugung der Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe.
Ursprünglich sah das Gesetz nämlich vor, dass im Falle einer Wiederverheiratung der
Witwenrentenanspruch erlöschen müsse ; das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft
hatte aber nicht dieselbe Konsequenz. Auf Antrag des großdeutschen Abgeordneten Karl
Kittinger122 wurde diese Regelung zwar dahin gehend entschärft, dass der Rentenan-
spruch auch dann nicht erlosch, wenn die Rentenbezieherin einen Kriegsbeschädigten
ehelichte, die Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft unterblieb in der Be-
stimmung über den Verlust der Witwenrente aber nach wie vor. „Das ist doch ein innerer
Widerspruch“,123 stellte Kittinger ganz richtig fest. Seitens der Christlichsozialen griff
allerdings niemand diesen Widerspruch auf. Dass das Erlöschen des Anspruchs auf eine
Witwenrente bei Wiederverheiratung „unerwünschte“ Nebeneffekte zeitigen könnte, war
der Regierung aber wohl bewusst, denn der bei Eheschließung drohende Rentenverlust
wurde dadurch abgefedert, dass der heiratswilligen Witwe ein Anspruch auf Abfertigung
eingeräumt wurde. Diese Abfertigung sollte das Dreifache jener Summe betragen, die die
Frau zuvor als jährliche Rente bezogen hatte. Wohl eher ungewollt schrieb der Gesetzge-
ber dem Staat durch diese Festlegung im wahrsten Sinne die Rolle des „Vaters Staat“ zu,
der seine „Tochter“
– zu der sie erst als Witwe nach einem Kriegsbeschädigten geworden
121 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 25.4.1919, S. 287.
122 Karl Kittinger (*1857, †1920), Postmeister, 1918–1919 Abgeordneter der DnP, 1919–1920 Abgeordne-
ter der GdP ; http://www.parlament.gv.at/WWER/PAD_01963/index.shtml (Abfrage : 2.9.2011).
123 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 25.4.1919, S. 288.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918