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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Page - 249 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938

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249Die Hinterbliebenenrenten liegen  – wozu das Wohlergehen von Hinterbliebenen zweifellos zu zählen war  – „alles“ zu tun. Gabriele Profts Worte, wonach das Gesetz „das mindeste [sei], was man diesen Opfern geben kann“, war vor diesem Hintergrund daher de facto eine Aussage, von der sie wusste, dass ihr nicht widersprochen werden konnte und würde. Nachdem das Gesetz unter Mitwirkung von Funktionären des Zentralverbandes entstanden war, den Ausschuss im Parlament bereits passiert hatte und nach allem, was christlichsoziale Redner über die Notwendigkeit einer raschen Versorgungsregelung für Kriegsbeschä- digte im Parlament gesagt hatten, war es eigentlich undenkbar, dass das Gesetz an dieser einen Streitfrage scheitern könnte und die Christlichsozialen ihm bloß wegen der eigenen „Weltanschauung“, die mit einem Nebenaspekt des Gesetzes nicht in Ein- klang zu bringen war, nicht zuzustimmen würden. Man konnte nur für oder gegen die Kriegsopfer sein. Nach der Rede, die hier ausschnittsweise zitiert wurde, beeilte sich Michael Mayr denn auch zu versichern, „daß es wirklich eine Pflicht und Schuldigkeit unsererseits ist, so schnell als möglich den Invaliden zu helfen“.121 Die Regelung der Frage, was mit einem Witwenrentenanspruch im Falle der Wie- derverheiratung der Rentenbezieherin geschehen sollte, führte in der Realität unter ge- wissen Umständen gar zur Bevorzugung der Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe. Ursprünglich sah das Gesetz nämlich vor, dass im Falle einer Wiederverheiratung der Witwenrentenanspruch erlöschen müsse ; das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft hatte aber nicht dieselbe Konsequenz. Auf Antrag des großdeutschen Abgeordneten Karl Kittinger122 wurde diese Regelung zwar dahin gehend entschärft, dass der Rentenan- spruch auch dann nicht erlosch, wenn die Rentenbezieherin einen Kriegsbeschädigten ehelichte, die Gleichstellung von Ehe und Lebensgemeinschaft unterblieb in der Be- stimmung über den Verlust der Witwenrente aber nach wie vor. „Das ist doch ein innerer Widerspruch“,123 stellte Kittinger ganz richtig fest. Seitens der Christlichsozialen griff allerdings niemand diesen Widerspruch auf. Dass das Erlöschen des Anspruchs auf eine Witwenrente bei Wiederverheiratung „unerwünschte“ Nebeneffekte zeitigen könnte, war der Regierung aber wohl bewusst, denn der bei Eheschließung drohende Rentenverlust wurde dadurch abgefedert, dass der heiratswilligen Witwe ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt wurde. Diese Abfertigung sollte das Dreifache jener Summe betragen, die die Frau zuvor als jährliche Rente bezogen hatte. Wohl eher ungewollt schrieb der Gesetzge- ber dem Staat durch diese Festlegung im wahrsten Sinne die Rolle des „Vaters Staat“ zu, der seine „Tochter“  – zu der sie erst als Witwe nach einem Kriegsbeschädigten geworden 121 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 25.4.1919, S.  287. 122 Karl Kittinger (*1857, †1920), Postmeister, 1918–1919 Abgeordneter der DnP, 1919–1920 Abgeordne- ter der GdP ; http://www.parlament.gv.at/WWER/PAD_01963/index.shtml (Abfrage : 2.9.2011). 123 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 25.4.1919, S.  288.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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