Seite - 250 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Bild der Seite - 250 -
Text der Seite - 250 -
250 Das Invalidenentschädigungsgesetz
war – mit einer Mitgift in die Ehe entließ.124 Dass wiederum bei der Eheschließung mit
einem Kriegsbeschädigten der Witwenrentenanspruch aufrecht blieb, kann als Hebung
der Heiratschancen von Kriegsbeschädigten – und damit ebenfalls als direkte staatliche
Intervention in den Heiratsmarkt – gelesen werden.
8.6.2 Waisenrenten : Bildungschancen für Arme ?
Kinder von verstorbenen Kriegsbeschädigten hatten Anspruch auf eine Waisenrente
wenigstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Absolvierten sie eine Ausbildung, so
konnte der Bezug längstens bis zum vollendeten 24. Lebensjahr verlängert werden
(§ 23). Erscheint die Gewährung einer Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr schon
vergleichsweise großzügig,125 so sucht die Bestimmung, dass im Falle einer Ausbil-
dung jenseits des 18. Lebensjahres – was nur den Besuch einer Universität meinen
konnte – die Rente noch weitere sechs Jahre gewährt werden durfte, tatsächlich ih-
resgleichen. Das Pensionsversicherungsgesetz für Angestellte aus dem Jahr 1906,126
das im Juli 1920 – also etwa ein Jahr nach dem Inkrafttreten des IEG – novelliert
wurde, sah demgegenüber für die Kinder verstorbener Rentenbezieher lediglich einen
sogenannten Erziehungsbeitrag bis zum 18. Lebensjahr vor.127 Aus den vorliegenden
Materialien ist nicht erkennbar, wodurch diese – wenigstens theoretisch, d. h. jenseits
der tatsächlichen Werthaltigkeit der Leistungen, sehr großzügige – Regelung moti-
viert war. Das Bemerkenswerte aber ist, dass diese Bestimmung dadurch, dass sie in
einem Gesetz enthalten ist, das nicht bloß eine eingeschränkte Gruppe von Leistungs-
empfängern erfasste, sondern tatsächlich für die Gesamtheit der Bevölkerung Geltung
hatte – kriegsbeschädigt konnte jeder sein –, auch bildungsfernen Schichten wenigs-
tens formal die Chance eröffnete, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten. Auch wenn
anzunehmen ist, dass vor allem Angehörige jener Schichten von dieser Bestimmung
profitierten, die den Zugang zum Bildungssystem bereits gefunden hatten, lässt sich
nicht sagen, welche Interessengruppe sie in das Gesetz hineinreklamierte. Jene, die
vorhandene Standesprivilegien auch in der Entschädigungsgesetzgebung berücksich-
124 Heiratete eine noch nicht 55 Jahre alte Witwenrentenbezieherin, so entstand der Anspruch auf diese
Abfertigung mit dem Tag der Eheschließung. War die Rentenbezieherin aber älter als 55 Jahre, wurde
der Anspruch erst ein halbes Jahr nach der Eheschließung schlagend. Es findet sich nirgendwo ein
Hinweis darauf, was die Beweggründe für die Schaffung dieser Altersgrenze waren.
125 Wie bei den Invaliden- und den Witwenrenten kannte das Gesetz auch bei den Waisenrenten eine
Freibetragsgrenze für anderwärtige Einkommen ; die Reduktion der Rente begann ab einem jährlichen
Einkommen von Kr 1.800 wirksam zu werden.
126 RGBl 1907/1.
127 StGBl 1920/370, § 16.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918