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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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250 Das Invalidenentschädigungsgesetz war  – mit einer Mitgift in die Ehe entließ.124 Dass wiederum bei der Eheschließung mit einem Kriegsbeschädigten der Witwenrentenanspruch aufrecht blieb, kann als Hebung der Heiratschancen von Kriegsbeschädigten  – und damit ebenfalls als direkte staatliche Intervention in den Heiratsmarkt  – gelesen werden. 8.6.2 Waisenrenten : Bildungschancen für Arme ? Kinder von verstorbenen Kriegsbeschädigten hatten Anspruch auf eine Waisenrente wenigstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Absolvierten sie eine Ausbildung, so konnte der Bezug längstens bis zum vollendeten 24. Lebensjahr verlängert werden (§ 23). Erscheint die Gewährung einer Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr schon vergleichsweise großzügig,125 so sucht die Bestimmung, dass im Falle einer Ausbil- dung jenseits des 18. Lebensjahres  – was nur den Besuch einer Universität meinen konnte  – die Rente noch weitere sechs Jahre gewährt werden durfte, tatsächlich ih- resgleichen. Das Pensionsversicherungsgesetz für Angestellte aus dem Jahr 1906,126 das im Juli 1920  – also etwa ein Jahr nach dem Inkrafttreten des IEG  – novelliert wurde, sah demgegenüber für die Kinder verstorbener Rentenbezieher lediglich einen sogenannten Erziehungsbeitrag bis zum 18. Lebensjahr vor.127 Aus den vorliegenden Materialien ist nicht erkennbar, wodurch diese  – wenigstens theoretisch, d. h. jenseits der tatsächlichen Werthaltigkeit der Leistungen, sehr großzügige  – Regelung moti- viert war. Das Bemerkenswerte aber ist, dass diese Bestimmung dadurch, dass sie in einem Gesetz enthalten ist, das nicht bloß eine eingeschränkte Gruppe von Leistungs- empfängern erfasste, sondern tatsächlich für die Gesamtheit der Bevölkerung Geltung hatte  – kriegsbeschädigt konnte jeder sein  –, auch bildungsfernen Schichten wenigs- tens formal die Chance eröffnete, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten. Auch wenn anzunehmen ist, dass vor allem Angehörige jener Schichten von dieser Bestimmung profitierten, die den Zugang zum Bildungssystem bereits gefunden hatten, lässt sich nicht sagen, welche Interessengruppe sie in das Gesetz hineinreklamierte. Jene, die vorhandene Standesprivilegien auch in der Entschädigungsgesetzgebung berücksich- 124 Heiratete eine noch nicht 55 Jahre alte Witwenrentenbezieherin, so entstand der Anspruch auf diese Abfertigung mit dem Tag der Eheschließung. War die Rentenbezieherin aber älter als 55 Jahre, wurde der Anspruch erst ein halbes Jahr nach der Eheschließung schlagend. Es findet sich nirgendwo ein Hinweis darauf, was die Beweggründe für die Schaffung dieser Altersgrenze waren. 125 Wie bei den Invaliden- und den Witwenrenten kannte das Gesetz auch bei den Waisenrenten eine Freibetragsgrenze für anderwärtige Einkommen ; die Reduktion der Rente begann ab einem jährlichen Einkommen von Kr 1.800 wirksam zu werden. 126 RGBl 1907/1. 127 StGBl 1920/370, § 16.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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