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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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342 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes 10.3 Adaptierung oder Neustart ?  – Die 7. Novelle Wie bereits angedeutet, wurde das IEG im Jahre 1922 vor allem aufgrund der mas- siven Geldentwertung und der daraus resultierenden Probleme völlig neu gestaltet. Zwar blieb die wichtigste Grundlage für die Zuerkennung von Ansprüchen an Selbst- geschädigte weiterhin die MdE, fast alle anderen Kriterien, die die tatsächliche Höhe der Rente im Einzelfall beeinflusst hatten, wurden aber abgeschafft. Die Totalreform geschah allerdings nicht schlagartig, sondern ihr gingen jene bereits genannten sechs Novellen zum IEG voraus, die die großen Änderungen des Jahres 1922 gewisserma- ßen vorbereiteten und allesamt Versuche darstellten, die Auswirkung der Inflation auf die eine oder die andere Art zu kompensieren. 10.3.1 Der Kampf gegen die Zuverdienstgrenze  – Der Paragraf 29 Zunächst geriet der § 29 des IEG in Kritik. Er definierte eine Verdienstgrenze, deren Überschreitung eine stufenweise Kürzung der Rente nach sich zog.56 Die Bestimmung war vom Zentralverband sehr bald nach der Inkraftsetzung des IEG beanstandet und etwa ab Mitte 1920 massiv bekämpft worden.57 Dass diese Bestimmung  – als mit dem Entschädigungsgedanken nur bedingt vereinbar  – innerhalb des IEG gewisser- maßen einen Fremdkörper darstellte, war  – wie oben bereits erwähnt  – der damaligen Regierung durchaus bewusst gewesen, wurde sie doch vor allem mit der Entlastung des Staates „in Anbetracht seiner ungünstigen finanziellen Lage“ gerechtfertigt ; durch den Hinweis aber, dass die Schaffung einer Verdienstgrenze den „Vergütungsanspruch des Staates nicht auf den Fall der Dürftigkeit“ einschränken dürfe, wurde darüber hinaus deutlich gemacht, dass die Einkommensgrenze nicht dazu missbraucht wer- den sollte, die Entschädigung zu einer Art Armenversorgung zu degradieren.58 Da die Jahreseinkommensobergrenze, ab welcher die Höhe der Rente reduziert wurde, aber fatalerweise mit einem fixen Betrag von zunächst Kr 6.000 festgelegt worden war, ohne dass eine Indexbindung dieses Betrages vorgesehen worden wäre, war infolge der tie in diesem Sektor überfordert ; siehe Christine Beil, Zwischen Hoffnung und Verbitterung. Selbstbild und Erfahrungen von Kriegsbeschädigten in den ersten Jahren der Weimarer Republik, in : Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 46 (1998) 2, S.  139–157, hier S.  146–150. 56 Vgl. Kapitel 8.5.5. 57 In der Zeitschrift des Wiener Landesverbandes des Zentralverbandes wurde Mitte 1920 angekündigt, dass man von nun an in jeder Nummer anhand von konkreten Beispielen die Unhaltbarkeit des § 29 auf- zeigen und damit erst ruhen werde, wenn die Bestimmung abgeschafft ist ; Hubert Bauer, § 29, Absatz 2, in : Der Invalide, Nr. 13 v. 1.7.1920, S.  1f. 58 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  7f ; vgl. auch Kapitel 8.5.5.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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