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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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345Adaptierung oder Neustart ?  – Die 7. Novelle Es wurde bereits gesagt, dass der § 29 im Gesamtrahmen des IEG tatsächlich zu einer gewissen Inkonsistenz führte, denn das Gesetz berechnete die Höhe der Rente einerseits auf Basis der durch die körperliche Beschädigung festgelegten Erwerbsmin- derung, entschädigte also diese Erwerbsminderung, verließ aber den Entschädigungs- gedanken gleich wieder, indem es Lohneinkommen von Kriegsbeschädigten als die Rente schmälernden Zuverdienst disqualifizierte. Wenn Kriegsbeschädigte die ihnen verbleibende Erwerbsfähigkeit einsetzten, einen Teil ihres Lebensunterhalts also selbst bestritten  – wie sie das ja tun sollten  –, wurden sie, insbesondere da die Einkommens- grenze angesichts des Wertverfalls der Währung jeglichen Realitätsbezug verloren hatte, praktisch umgehend „bestraft“. Vom Zentralverband wurde die Problematik in dieser Schärfe hier allerdings das erste Mal angesprochen. Die Verhandlungen mit Vertretern des Sozialministeriums sollten auch diesmal von Erfolg gekrönt sein. Im Juli 1921 legte die Regierung dem Parlament einen Geset- zesentwurf vor, der wirklich die Abschaffung der Einkommensgrenze als Vorschlag enthielt.68 Tatsächlich hatte die Staatsverwaltung aber ohnehin ein Eigeninteresse daran, die umstrittene Bestimmung abzuschaffen. In einem Aktenvermerk hielt der zuständige Ministers Josef Resch fest, dass er „noch in der laufenden Session eine Novelle zum Invalidenentschädigungsgesetz einbringen [müsse], die einerseits den Wünschen der Invaliden Rechnung trägt, andererseits im staatsfinanziellen Interesse gelegen ist (gewiss ein seltener Fall, da sonst so widersprechende Interessen in der Regel nicht unter einen Hut gebracht werden können).“69 Erstaunlicherweise wurde in der Begründung für den Gesetzesentwurf nun behauptet : „Diese Bestimmung des Invalidenentschädigungsgesetzes beruht auf dem in den Sozialversiche- rungsgesetzen wiederkehrenden Grundsatze, daß eine Versorgungsnotwendigkeit jener Perso- nen, die über ein anderweitiges entsprechendes Einkommen verfügen, nicht gegeben ist.“70 Damit wurde freilich am Fundament der österreichischen Kriegsbeschädigtenversor- gung gerüttelt, das nämlich besagte, dass Leistungen aus dem Titel des IEG als eine Form von Schadenersatz zu verstehen seien. Trotz der grundsätzlichen Verteidigung des Paragrafen plädierte die Regierungs- vorlage aber für eine Abschaffung der Einkommensgrenze, weil diese „bei den derma- 68 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 47. Sitzung v. 12.7.1921, S.  1681 ; ebd., III. Session, 1921, Beilage Nr. 443. 69 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1573, Sa 150, 17745/1921, undatierter Aktenvermerk des Ministers Resch, den dieser offenbar kurz vor der Einbringung der Gesetzesvorlage im Parlament verfasst hatte. 70 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 47. Sitzung v. 12.7.1921, S.  1681 ; ebd., III. Session, 1921, Beilage Nr. 443, S.  2.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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