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oder Neustart ?
– Die 7. Novelle
Es wurde bereits gesagt, dass der § 29 im Gesamtrahmen des IEG tatsächlich zu
einer gewissen Inkonsistenz führte, denn das Gesetz berechnete die Höhe der Rente
einerseits auf Basis der durch die körperliche Beschädigung festgelegten Erwerbsmin-
derung, entschädigte also diese Erwerbsminderung, verließ aber den Entschädigungs-
gedanken gleich wieder, indem es Lohneinkommen von Kriegsbeschädigten als die
Rente schmälernden Zuverdienst disqualifizierte. Wenn Kriegsbeschädigte die ihnen
verbleibende Erwerbsfähigkeit einsetzten, einen Teil ihres Lebensunterhalts also selbst
bestritten – wie sie das ja tun sollten –, wurden sie, insbesondere da die Einkommens-
grenze angesichts des Wertverfalls der Währung jeglichen Realitätsbezug verloren
hatte, praktisch umgehend „bestraft“. Vom Zentralverband wurde die Problematik in
dieser Schärfe hier allerdings das erste Mal angesprochen.
Die Verhandlungen mit Vertretern des Sozialministeriums sollten auch diesmal von
Erfolg gekrönt sein. Im Juli 1921 legte die Regierung dem Parlament einen Geset-
zesentwurf vor, der wirklich die Abschaffung der Einkommensgrenze als Vorschlag
enthielt.68 Tatsächlich hatte die Staatsverwaltung aber ohnehin ein Eigeninteresse
daran, die umstrittene Bestimmung abzuschaffen. In einem Aktenvermerk hielt der
zuständige Ministers Josef Resch fest, dass er „noch in der laufenden Session eine
Novelle zum Invalidenentschädigungsgesetz einbringen [müsse], die einerseits den
Wünschen der Invaliden Rechnung trägt, andererseits im staatsfinanziellen Interesse
gelegen ist (gewiss ein seltener Fall, da sonst so widersprechende Interessen in der
Regel nicht unter einen Hut gebracht werden können).“69 Erstaunlicherweise wurde
in der Begründung für den Gesetzesentwurf nun behauptet :
„Diese Bestimmung des Invalidenentschädigungsgesetzes beruht auf dem in den Sozialversiche-
rungsgesetzen wiederkehrenden Grundsatze, daß eine Versorgungsnotwendigkeit jener Perso-
nen, die über ein anderweitiges entsprechendes Einkommen verfügen, nicht gegeben ist.“70
Damit wurde freilich am Fundament der österreichischen Kriegsbeschädigtenversor-
gung gerüttelt, das nämlich besagte, dass Leistungen aus dem Titel des IEG als eine
Form von Schadenersatz zu verstehen seien.
Trotz der grundsätzlichen Verteidigung des Paragrafen plädierte die Regierungs-
vorlage aber für eine Abschaffung der Einkommensgrenze, weil diese „bei den derma-
68 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 47. Sitzung v. 12.7.1921, S. 1681 ; ebd., III. Session, 1921, Beilage Nr.
443.
69 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1573, Sa 150, 17745/1921, undatierter Aktenvermerk des Ministers
Resch, den dieser offenbar kurz vor der Einbringung der Gesetzesvorlage im Parlament verfasst hatte.
70 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 47. Sitzung v. 12.7.1921, S. 1681 ; ebd., III. Session, 1921, Beilage Nr.
443, S. 2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918