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oder Neustart ?
– Die 7. Novelle
vorgenommen werden mußten, die Verwaltung eigentlich mehr aufgezehrt hat, als an Rente
ausgezahlt worden ist.“77
Nach Auskunft des Finanzministeriums würde nämlich, so Widholz, der infolge des
Wegfalls der Einkommensgrenze zu erwartende Mehraufwand von etwa 18 Mio. Kr
für Renten durch die Einsparung von Verwaltungskosten in der gleichen Höhe kom-
pensiert werden. Man könne sich also mit der Abschaffung der Einkommensgrenze
ganz ohne budgetäre Belastung ein gewisses Wohlwollen der Kriegsbeschädigten si-
chern. Der christlichsoziale Ausschussberichterstatter Hans Steinegger78 betonte in
seiner Rede, dass seine Partei die Änderung als eine höchst notwendige ebenfalls un-
terstütze.79 Die Umgestaltung des § 29 wurde schließlich unter „lebhafte[m] Beifall
und Händeklatschen im Hause und auf der Galerie“80 am 16. Juli 1921 um 3 Uhr früh
beschlossen und trat als 4. Novelle zum IEG in Kraft.81 In der nächsten Ausgabe des
Invaliden äußerte der Zentralverband große Genugtuung über die Novellierung, nützte
den Erfolg, sich selbst ebenso wie der Republik gehörig auf die Schulter zu klopfen,
und kündigte gleichzeitig seine Pläne für die Zukunft an :
„Unglaublich viel hat das Abgeordnetenhaus seit den denkwürdigen Oktobertagen des Jah-
res 1918 geleistet. Der arme deutschösterreichische Staat war der erste, welcher ein Inva-
lidenentschädigungsgesetz schuf, während die Sukzessionsstaaten sich anfänglich um die
Kriegsopfer gar nicht kümmerten. Zieht man zwischen dem derzeitigen und dem vormali-
gen Abgeordnetenhaus eine Parallele, dann fällt der Vergleich nur zugunsten des derzeitigen
Abgeordnetenhauses aus. Früher war das Parlament nur für die Staatsnotwendigkeiten, sehr
selten für die Volksnotwendigkeiten. […] Nachdem wir nun einer großen Sorge enthoben
77 Ebd.
78 Hans Steinegger (*1885, †1962), Postoberoffizial, Vertrauensmann der Christlichen Arbeiter Tirols,
Mitglied des Innsbrucker Gemeinderates, 1919–1927 Nationalratsabgeordneter der CSP ; http://www.
parlament.gv.at/WWER/PAD_01880/index.shtml (Abfrage : 23.1.2012).
79 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 50. Sitzung v. 15.7.1921, S. 1957.
80 Ebd., S. 1958.
81 BGBl 1921/426. Mit der Verabschiedung dieser Novelle konnte der Zentralverband einen weiteren Teil-
erfolg feiern : Das IEG in der Fassung von 1919 hatte in § 57 festgelegt, dass ein Einspruch des mit Sitz
und Stimme in der IEK vertretenen Finanzressorts gegen einen Rentenbescheid aufschiebende Wirkung
hatte. Das hatte zur Folge, dass Anspruchswerber bis zur Behandlung des Einspruchs keine Rente er-
hielten. Die Vertreter der Kriegsbeschädigten hatten dem Finanzvertreter unterstellt, die rechtmäßigen
Ansprüche der Antragsteller durch willkürliche Einsprüche zu hintertreiben, und hatten gefordert, dass
dieser nur noch ein beratendes Stimmrecht haben sollte. Diese Forderung wurde zwar nicht erfüllt, aber
der novellierte § 57 legte nun fest, dass das Einbringen von Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung
mehr haben sollte.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918