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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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348 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes sind, können wir darangehen, ein neues Invalidenentschädigungsgesetz auszuarbeiten. Wir haben jetzt Zeit und Muße, jeden einzelnen Abschnitt des Invalidenentschädigungsgesetzes […] genau zu erwägen. Was in dem Gesetz gut ist, soll bleiben, was änderungsbedürftig ist, muß geändert werden.“82 Sehr bald sollte sich herausstellen, dass „Zeit und Muße“, die notwendig gewesen wä- ren, das IEG tatsächlich einer Gesamtrevision zu unterziehen, keineswegs vorhanden waren, da die Inflation auch dieses Mal den Verhandlungserfolg des Zentralverbandes innerhalb kürzester Frist zunichte machte. Vollends aus dem Ruder lief der letzte Rest an noch vorhandener Preisstabilität nämlich Anfang des Jahres 1922, als zur Sanierung des Staatshaushaltes per Gesetz die staatlichen Zuschüsse zu den Lebensmittelpreisen, die vor allem Fett und Mehl noch halbwegs erschwinglich gemacht hatten, eingestellt und auf die Arbeitgeber übergewälzt wurden :83 Im Laufe des Jahres 1922 explodierte die Inflation dann geradezu.84 Aufgrund dieser Entwicklung erarbeiteten Zentralver- band und Regierung jeweils eigene Vorstellungen davon, wie das Rentensystem nun endlich nachhaltig reformiert werden könnte. Das Ergebnis dieses teilweise äußerst kontroversiellen Verhandlungsprozesses bildete die 7. Novelle.85 Die Regierung hätte in dem reformierten System auch die Einkommensgrenze des § 29 gerne wieder wirk- sam werden lassen, sie sah aus dem rein pragmatischen Grund der „unüberwindlichen Verwaltungsschwierigkeiten“86 davon aber ab. Allerdings wurde eine adaptierte Form der Bestimmung ins Leben gerufen, die kurzerhand festlegte, allen selbstständig Erwerbs- tätigen sowie jenen Bundesangestellten, die aufgrund ihrer Kriegsbeschädigung Beamte 82 „Zähe Arbeit  – greifbare Erfolge“, in : Der Invalide, Nr. 13–14 v. 25.7.1921, S.  1. 83 Das Gesetz hieß Abbaugesetz (BGBl 1921/716). Die Zuschüsse mussten vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Lohn ausbezahlt werden. Im Abschnitt III des Gesetzes („Zuschüsse für Personen in einem Fürsorgeverhältnis“) wurde festgelegt, dass bei staatlich unterstützten Personen der Staat die Zuschüsse übernehmen musste. Arbeitslose Kriegsbeschädigte mit mehr als 45 % MdE wurden hier explizit ge- nannt. 84 Folgt man Benedikt Kautsky, so war das sprunghafte Ansteigen der Inflation ab Anfang 1922 zum Teil auf den Abbau der Lebensmittelzuschüsse zurückzuführen, mindestens ebenso stark habe sich aber „die maßlose Vermehrung des Banknotenumlaufes“ auf die Inflation ausgewirkt ; Kautsky, Löhne, S.  115f. 85 Zu den übrigen Details der 7. Novelle siehe weiter unten. Die 5. und die 6. Novelle bezogen sich auf andere Aspekte des Gesetzes, siehe auch dazu weiter hinten. 86 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1399, 13327/1922, Protokoll über die interministeriellen Vorverhand- lungen zur VII. Novelle zum Invalidenentschädigungsgesetze, v. 2. und 3.5.1922, S.  4. Insbesondere das Finanzministerium hatte darauf gedrängt, den § 29 wieder zum Leben zu erwecken. Dessen Vertreter, Sektionschef Dr. Joas, bezeichnete es in der interministeriellen Besprechung (mit Vertretern des BMfsV, BMfF, BMfIuU, BKA und des Volksgesundheitsamtes) „als sozial vollkommen ungerechtfertigt, dass KB [Kriegsbeschädigte, AdA], die infolge ihres sonstigen Einkommens auf die Rente nicht angewiesen sind, eine solche erhalten sollen“ ; ebd., S.  3.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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