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360 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
Gesetzesvorlage daher in der von Richard Schmitz gewünschten Form – also ohne
Einheitsrente
– ab. Erst der Sozialausschuss des Parlamentes sollte die Vorlage
– wohl
auf Druck des Zentralverbandes – in diesem Punkt korrigieren und die Einheitsrente
in die Gesetzesvorlage einführen. Da mit der Novelle erstmals seit 1919 auch die
Grundrenten erhöht wurden – bis dahin waren immer bloß die Teuerungszulagen
angehoben worden –, konnte die neu geschaffene Einheitsrente tatsächlich so hoch
angesetzt werden, dass selbst die in die höchste Vorbildungsstufe Eingereihten sich
nicht übervorteilt fühlen mussten. Dass die Mehrkosten dennoch im Rahmen blieben,
wurde dadurch erreicht, dass bei der Erhöhung der Grundrenten in Abweichung vom
Regierungsvorschlag etwas eingespart wurde. Jedenfalls lag die Einheitsrente letztlich
über der bis dahin gültigen Rente der obersten Bildungsstufe.126
Dass sie mit ihrer Forderung nach einer Einheitsrente dem Grundgedanken des
IEG – nämlich jenen Schaden abzugelten, der in Bezug auf die individuelle zivile Er-
werbsfähigkeit entstanden war
– untreu wurden, das dürfte den Funktionären des Zen-
tralverbandes nicht bewusst gewesen sein. Die – wohl unbeabsichtigte – Abkehr von
Fundamentalprinzipien des IEG wird in einer weiteren, allerdings nicht durchgesetz-
ten Forderung des Zentralverbandes sichtbar. An allererster Stelle jener Denkschrift,
die der Verband der Regierung vor Eintritt in die Verhandlungen über die 7. Novelle
zum IEG überreichte, stand folgende Passage :
„1. Der Bundespräsident […] soll durch eine in das Gesetz an passender Stelle aufzuneh-
mende Bestimmung das Recht erhalten, auf Antrag der Versorgungsbehörden […] Renten
auf Grund des Invalidenentschädigungsgesetzes bis zum vollen gesetzlichen Ausmaß als
Gnadengabe an jene Kriegsopfer zu gewähren, welche durch einen Formfehler, oder eigenes
Verschulden, oder durch Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, oder dadurch, daß sie
nicht alle vorgeschriebenen Belege beibringen konnten, und endlich durch den Umstand,
daß der ursächliche Zusammenhang ihrer Kriegsbeschädigung oder des Todes des Fami-
lienerhalters mit der militärischen Kriegsdienstleistung nicht vollständig bewiesen werden
konnte, mit ihrem Anspruch abgewiesen wurden. Voraussetzung für diese gnadenweise Zu-
erkennung der Rente sei die Bedürftigkeit und Würdigkeit des Anspruchwerbers.“127
126 Da die überwiegende Mehrzahl – 80 bis 90 % – der Kriegsbeschädigten (exakte Zahlen dazu dürften
nicht vorliegen) in der zweiten oder dritten Vorbildungsstufe eingereiht war (vgl. FN 93 in Kapitel
8.5.4), mussten die Parlamentarier allerdings annehmen, dass sich die budgetäre Belastung durch die
Renten dennoch erhöhen werde. Konkret ging der Ausschuss von einer Steigerung der Kosten um
neun Prozentpunkte aus ; gerechtfertigt wurde diese Steigerung durch die mittelfristig zu erwartende
Einsparung im Bereich der Verwaltung infolge der Abfertigung der Empfänger der beiden untersten
Rentenstufen ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 1922, Beilage Nr. 1081, S. 2.
127 „Denkschrift“, in : Der Invalide, Nr. 3 v. 15.3.1922, S. 1.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918