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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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360 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes Gesetzesvorlage daher in der von Richard Schmitz gewünschten Form  – also ohne Einheitsrente  – ab. Erst der Sozialausschuss des Parlamentes sollte die Vorlage  – wohl auf Druck des Zentralverbandes  – in diesem Punkt korrigieren und die Einheitsrente in die Gesetzesvorlage einführen. Da mit der Novelle erstmals seit 1919 auch die Grundrenten erhöht wurden  – bis dahin waren immer bloß die Teuerungszulagen angehoben worden  –, konnte die neu geschaffene Einheitsrente tatsächlich so hoch angesetzt werden, dass selbst die in die höchste Vorbildungsstufe Eingereihten sich nicht übervorteilt fühlen mussten. Dass die Mehrkosten dennoch im Rahmen blieben, wurde dadurch erreicht, dass bei der Erhöhung der Grundrenten in Abweichung vom Regierungsvorschlag etwas eingespart wurde. Jedenfalls lag die Einheitsrente letztlich über der bis dahin gültigen Rente der obersten Bildungsstufe.126 Dass sie mit ihrer Forderung nach einer Einheitsrente dem Grundgedanken des IEG  – nämlich jenen Schaden abzugelten, der in Bezug auf die individuelle zivile Er- werbsfähigkeit entstanden war  – untreu wurden, das dürfte den Funktionären des Zen- tralverbandes nicht bewusst gewesen sein. Die  – wohl unbeabsichtigte  – Abkehr von Fundamentalprinzipien des IEG wird in einer weiteren, allerdings nicht durchgesetz- ten Forderung des Zentralverbandes sichtbar. An allererster Stelle jener Denkschrift, die der Verband der Regierung vor Eintritt in die Verhandlungen über die 7.  Novelle zum IEG überreichte, stand folgende Passage : „1. Der Bundespräsident […] soll durch eine in das Gesetz an passender Stelle aufzuneh- mende Bestimmung das Recht erhalten, auf Antrag der Versorgungsbehörden […] Renten auf Grund des Invalidenentschädigungsgesetzes bis zum vollen gesetzlichen Ausmaß als Gnadengabe an jene Kriegsopfer zu gewähren, welche durch einen Formfehler, oder eigenes Verschulden, oder durch Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, oder dadurch, daß sie nicht alle vorgeschriebenen Belege beibringen konnten, und endlich durch den Umstand, daß der ursächliche Zusammenhang ihrer Kriegsbeschädigung oder des Todes des Fami- lienerhalters mit der militärischen Kriegsdienstleistung nicht vollständig bewiesen werden konnte, mit ihrem Anspruch abgewiesen wurden. Voraussetzung für diese gnadenweise Zu- erkennung der Rente sei die Bedürftigkeit und Würdigkeit des Anspruchwerbers.“127 126 Da die überwiegende Mehrzahl  – 80 bis 90 %  – der Kriegsbeschädigten (exakte Zahlen dazu dürften nicht vorliegen) in der zweiten oder dritten Vorbildungsstufe eingereiht war (vgl. FN 93 in Kapitel 8.5.4), mussten die Parlamentarier allerdings annehmen, dass sich die budgetäre Belastung durch die Renten dennoch erhöhen werde. Konkret ging der Ausschuss von einer Steigerung der Kosten um neun Prozentpunkte aus ; gerechtfertigt wurde diese Steigerung durch die mittelfristig zu erwartende Einsparung im Bereich der Verwaltung infolge der Abfertigung der Empfänger der beiden untersten Rentenstufen ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 1922, Beilage Nr. 1081, S.  2. 127 „Denkschrift“, in : Der Invalide, Nr. 3 v. 15.3.1922, S.  1.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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