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362 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
sehener Voraussetzungen existent. Die Zuerkennung von Renten an Personen[,] die einen
Rechtsanspruch nicht besitzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen bei ihnen nicht vor-
liegen, bedeutet die Gewährung von Begünstigungen, die für Invalide vorgesehen sind, an
Nichtinvalide. Wenn auch diese Personen berücksichtigungswürdig sind, so erscheint es doch
empfehlenswert, sie nicht vom Gesichtspunkte der Invalidenfürsorge, sondern eher von dem
der Armenfürsorge zu unterstützen.“131
Dem Zentralverband zu unterstellen, er wolle hinter bereits Erreichtes zurückgehen
und jenen Prinzipien, die die Kriegsbeschädigtenversorgung der Monarchie geprägt
hatten, ein Comeback gewähren, wäre ohne Zweifel zu kurz gegriffen. Aber
– so ließe
sich diese Forderung wohl auch übersetzen – so hatte man sich das Ganze einfach
nicht vorgestellt. Trotzdem bleibt nach wie vor die Frage offen, welche Motive den
Verband in seiner Politik zu dieser Zeit tatsächlich leiteten. Woraus speiste sich der –
wohl unbewusste – Rückgriff auf ein vermeintlich überwundenes und auch nachhaltig
diskreditiertes Prinzip, wie es die Voraussetzung der „Würdigkeit“ als Basis für eine
Unterstützung darstellte ? Noch vehementer stellt sich diese Frage in Bezug auf die
schließlich tatsächlich durchgesetzte Forderung nach einer Einheitsrente, die an die
Stelle des differenzierten Bemessungssystems trat, wie es das IEG 1919 normiert hatte.
Immerhin nahm der Zentralverband ja in Anspruch, Vertreter aller Kriegsbeschädigten
zu sein, seine Forderung nach der Schaffung einer Einheitsrente müsste daher jene
Mitglieder verärgert haben, die vor der 7. Novelle aufgrund ihrer Vorbildung bzw. ihres
früheren Einkommens in einer der höheren Rentenstufen eingereiht gewesen waren.
Teilweise erklärt sich das Streben des Verbandes nach der Einheitsrente dadurch,
dass die Funktionäre 1922 bereits äußerst entnervt davon waren, die Früchte ihrer
Verhandlungserfolge schneller durch die Inflation vernichtet zu sehen, als sie den Ver-
bandsmitgliedern kommuniziert werden konnten. Statt Lob für ihre Anstrengungen
zu erhalten, kamen sie gegenüber den Mitgliedern immer wieder unter Rechtferti-
gungsdruck und mussten begründen, warum die behaupteten Erfolge sich nicht in
werthaltigen Renten niederschlugen. Realistischerweise muss man aber wohl davon
ausgehen, dass es keiner noch so machtvollen Vertretung der Kriegsbeschädigten An-
fang der 1920er-Jahre gelingen hätte können, den politisch Verantwortlichen ein Ge-
setz abzutrotzen, das in der Praxis auch tatsächlich funktionierte. Selbst die mit der 7.
Novelle eingeführte automatische Anpassung der Teuerungszulagen an die Inflation
konnte die Entwertung der Renten nicht wirklich aufhalten, da zu dieser Zeit, Mitte
1922, selbst das Nachhinken der Anpassung um drei Monate ausreichte, um die Ren-
131 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1399, 13509/1922, Sitzung der Invalidenfürsorgekommission, v. 22.
und 23.5.1922, S. 4.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918