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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 364 -
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364 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes formulieren, ein wesentlich einfacher administrierbares Regelwerk, da die Bemessung der Rente nur noch von der MdE und der Ortsklasse abhing  – von zwei Parametern also, die leicht feststellbar waren, während die mühsame Erhebung der Vorbildung bzw. des früheren Einkommens wegfiel. Es war ein Gesetz, das  – erkauft um den Preis einer deutlich höheren Eintrittsschwelle für potenzielle Leistungsempfänger  – den Schwerbeschädigten Renten zur Verfügung stellen wollte, die ihnen endlich ein men- schenwürdiges Auskommen erlaubten. Es war aber auch ein Gesetz, das viel von der Qualität, die es in der Urfassung von 1919 aufwies, verloren hatte, und es wurde genau genommen auch inkonsistenter. Ein Entschädigungsgesetz, als welches das IEG 1919 geschaffen worden war, wurde durch die Einführung der Einheitsrente gewissermaßen in ein Versorgungsgesetz transformiert. Unterstützt wurde diese Transformation auch durch die veränderte Rechtfertigung des heftig bekämpften § 29, der Rentenkürzungen ab einer bestimmten Höhe vorge- sehen hatte. War seine Existenz ursprünglich zumindest teilweise mit der notwendi- gen Entlastung eines angespannten Staatshaushaltes verteidigt worden, setzte sich in der Auseinandersetzung um seine Abschaffung aufseiten der politisch Verantwortli- chen die Anschauung durch, es sei nur „gerecht“, wenn jene, die keine bzw. eine nur beschränkte „Versorgungsnotwendigkeit“ hatten, weil sie ohnehin über ein zureichen- des anderwärtiges Einkommen verfügten, einen Verlust bzw. eine Kürzung der Rente hinnehmen mussten. Erst vor diesem Hintergrund wird auch nachvollziehbar, warum Max Lederer die Kriegsbeschädigtenversorgung aus seiner umfassenden Darstellung des österreichischen Sozialrechtes mit dem Hinweis ausklammerte, sie sei nicht Teil der Sozialpolitik, sondern vielmehr der „Wohlfahrtspflege“ zuzurechnen.133 In ihrer Freude darüber, dass sie bei ihrem Kampf um die 7. Novelle trotz sonstiger Verschlechterungen wenigstens mit ihrer Forderung nach der Einheitsrente beim Ge- setzgeber durchgedrungen waren, hatten die Funktionäre des Zentralverbandes völlig übersehen, dass mit der MdE ein weiteres Kriterium im IEG normiert war, das die soziale Herkunft bei der Festlegung der Rente  – wenngleich in abgemilderter Form  – berücksichtigte. Bekanntlich definierte sich der Begriff der Erwerbsfähigkeit, wie ihn das IEG anwandte, als „Tauglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit […], die dem Ge- schädigten nach seinem früheren bürgerlichen Berufe oder nach seiner beruflichen Vorbildung billigerweise zugemutet werden“134 könne. Konsequenterweise hätten die Verhandler des Zentralverbandes verlangen müssen, dass mit der Einführung der Einheitsrente der durch diese Formulierung gewährte Standesschutz aus dem IEG gestrichen und stattdessen die MdE absolut gesetzt werde. Eine Änderung des Geset- 133 Vgl. Kapitel 8.7. 134 StGBl 1919/245, § 10 ; vgl. zur MdE detailliert Kapitel 8.5.2.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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