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364 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
formulieren, ein wesentlich einfacher administrierbares Regelwerk, da die Bemessung
der Rente nur noch von der MdE und der Ortsklasse abhing – von zwei Parametern
also, die leicht feststellbar waren, während die mühsame Erhebung der Vorbildung
bzw. des früheren Einkommens wegfiel. Es war ein Gesetz, das
– erkauft um den Preis
einer deutlich höheren Eintrittsschwelle für potenzielle Leistungsempfänger – den
Schwerbeschädigten Renten zur Verfügung stellen wollte, die ihnen endlich ein men-
schenwürdiges Auskommen erlaubten. Es war aber auch ein Gesetz, das viel von der
Qualität, die es in der Urfassung von 1919 aufwies, verloren hatte, und es wurde genau
genommen auch inkonsistenter. Ein Entschädigungsgesetz, als welches das IEG 1919
geschaffen worden war, wurde durch die Einführung der Einheitsrente gewissermaßen
in ein Versorgungsgesetz transformiert.
Unterstützt wurde diese Transformation auch durch die veränderte Rechtfertigung
des heftig bekämpften § 29, der Rentenkürzungen ab einer bestimmten Höhe vorge-
sehen hatte. War seine Existenz ursprünglich zumindest teilweise mit der notwendi-
gen Entlastung eines angespannten Staatshaushaltes verteidigt worden, setzte sich in
der Auseinandersetzung um seine Abschaffung aufseiten der politisch Verantwortli-
chen die Anschauung durch, es sei nur „gerecht“, wenn jene, die keine bzw. eine nur
beschränkte „Versorgungsnotwendigkeit“ hatten, weil sie ohnehin über ein zureichen-
des anderwärtiges Einkommen verfügten, einen Verlust bzw. eine Kürzung der Rente
hinnehmen mussten. Erst vor diesem Hintergrund wird auch nachvollziehbar, warum
Max Lederer die Kriegsbeschädigtenversorgung aus seiner umfassenden Darstellung
des österreichischen Sozialrechtes mit dem Hinweis ausklammerte, sie sei nicht Teil
der Sozialpolitik, sondern vielmehr der „Wohlfahrtspflege“ zuzurechnen.133
In ihrer Freude darüber, dass sie bei ihrem Kampf um die 7. Novelle trotz sonstiger
Verschlechterungen wenigstens mit ihrer Forderung nach der Einheitsrente beim Ge-
setzgeber durchgedrungen waren, hatten die Funktionäre des Zentralverbandes völlig
übersehen, dass mit der MdE ein weiteres Kriterium im IEG normiert war, das die
soziale Herkunft bei der Festlegung der Rente – wenngleich in abgemilderter Form –
berücksichtigte. Bekanntlich definierte sich der Begriff der Erwerbsfähigkeit, wie ihn
das IEG anwandte, als „Tauglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit […], die dem Ge-
schädigten nach seinem früheren bürgerlichen Berufe oder nach seiner beruflichen
Vorbildung billigerweise zugemutet werden“134 könne. Konsequenterweise hätten
die Verhandler des Zentralverbandes verlangen müssen, dass mit der Einführung der
Einheitsrente der durch diese Formulierung gewährte Standesschutz aus dem IEG
gestrichen und stattdessen die MdE absolut gesetzt werde. Eine Änderung des Geset-
133 Vgl. Kapitel 8.7.
134 StGBl 1919/245, § 10 ; vgl. zur MdE detailliert Kapitel 8.5.2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918