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371Die
Fonds der karitativen Kriegsbeschädigtenfürsorge
len – Geldquelle dürfte zumindest mitverantwortlich dafür gewesen sein, dass danach
getrachtet wurde, die notwendigen Mittel auf anderem Wege zu organisieren.
Alle in der Folge durch verschiedene Maßnahmen akquirierten Gelder dienten zum
kleineren Teil der direkten Subventionierung der Kriegsbeschädigtenorganisationen,
zum bedeutend größeren jedoch der „karitativen Kriegsbeschädigtenfürsorge“. Diese
Form der Fürsorge sollte dort zum Einsatz kommen, wo nach Einschätzung der Be-
hörden Härtefälle auftraten, die durch die aus dem Titel des IEG zugesprochenen
Leistungen nicht vermieden werden konnten ; sie sollte aber auch jenen gewährt wer-
den, die um Mittel zur sogenannten Existenzgründung ansuchten. Letzteres bedeu-
tete meist, dass etwa Handwerker ein Darlehen zum Ankauf von Werkzeugen oder
Rohstoffen beantragten oder Bewerber um eine Tabaktrafik das Startkapital für die
Übernahme einer derartigen Verkaufsstelle erbaten. Für diesen Komplex der Fürsorge
etablierte sich schließlich die Bezeichnung der „über den Rahmen des Invalidenent-
schädigungsgesetzes hinausgehenden staatlichen Fürsorge für Kriegsbeschädigte“.8
Dass dieses System einer den gesetzlichen Anspruch übersteigenden finanziellen
Unterstützung nicht viel mehr als der Ausdruck eines guten Willens war, verdeutlicht
ein Erlass von Anfang 1920, in dem es hieß :
„Die durch die außerordentlichen Wirtschaftsverhältnisse bedingte Notlage steigert fortge-
setzt die Zahl der beim h.o. Staatsamte und seinen Unterstellen einlaufenden Gesuche von
Kriegsbeschädigten um Gewährung von Geldunterstützungen.
Obwohl es in der Mehrzahl der Fälle unmöglich ist, auf solche Art die Lage der Kriegs-
beschädigten, insolange die Teuerung im Wachsen begriffen ist und der Mangel an Arbeits-
gelegenheiten vielfach auch einen regelmäßigen Verdienst ausschließt, von Grund aus zu
verbessern, ist es dennoch oft unabweislich, der augenblicklichen Bedrängnis der Kriegsbe-
schädigten durch Beteilung mit Unterstützungsbeträgen abzuhelfen.“9
Man gab sich also ganz offensichtlich im Staatsamt keinerlei Illusionen darüber hin,
was mit den Geldern tatsächlich erreicht werden konnte. Die angesprochene „Un-
abweislichkeit“ der Zurverfügungstellung weiterer Mittel dürfte jedenfalls zu einem
nicht unerheblichen Teil auf die Angst der Verantwortlichen vor den organisierten
Kriegsbeschädigten zurückzuführen gewesen sein.
8 Erlass v. 31.1.1920, Nr. 34.048/19, zit. nach Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten,
Wien 1920, S. 113f.
9 Ebd. Dieser Erlass zielte eigentlich darauf ab, die Invalidenentschädigungskommissionen zu verstärkter
Sparsamkeit anzuhalten. Da die vorhandenen Geldquellen zu versiegen drohten, wurde den IEK ein
Raster vorgegeben, nach dem sie prüfen sollten, ob ein konkreter Antrag auf eine Unterstützung bzw. ein
Darlehen zu Recht erfolgte.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918