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374 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes
Begünstigt wurden Kriegsbeschädigte im Zuge der Sachdemobilisierung allerdings
nicht nur indirekt
– durch die Einhebung der zweiprozentigen Abgabe
–, sondern auch
ganz direkt, indem ihnen ein privilegierter Zugang zu den im Rahmen der Sachde-
mobilisierung verwerteten Gütern gewährt wurde.19 Auch die Verwertung der Schlei-
erbaracken, in denen die großen Wiener Invalidenwerkstätten untergebracht waren,20
erfolgte über die Sachdemobilisierung.21
Ende 1920 wurde der Spezialfonds für Kriegsbeschädigtenfürsorge schließlich auf-
gelöst und sein Vermögen dem neu geschaffenen Kriegsopferfonds zugeführt, dessen
Gründung – wie erwähnt – dazu diente, die Erlöse aus der sogenannten Spielabgabe
zu verwalten. Die Hauptanstalt für Sachdemobilisierung stellte ihre Tätigkeit mit
31. Dezember 1922 ein, womit die Einnahmen aus der Zwei-Prozent-Abgabe end-
gültig versiegten.22
11.3 Die Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ?
Die Abgabe, die sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt, kann wohl – je nach Stand-
punkt – als der kreativste oder auch skurrilste Einfall bezeichnet werden, der in Öster-
reich im Rahmen der Kriegsopferversorgung in die Praxis umgesetzt wurde. Die Idee
für die Einführung dieser Abgabe dürfte im Frühling 1919 von außen an das Staatsamt
herangetragen worden sein, konkret von zwei Funktionären – Leo Lewinski und Karl
Klimek
– einer obskuren und kurzlebigen Kriegsbeschädigtenorganisation mit dem Na-
men Hauptverband der Kriegsbeschädigten, deren Witwen und Waisen deutscher Nation.23
wicklung legt allerdings die Vermutung nahe, dass in der Folge nur noch Ansuchen von Einzelpersonen
berücksichtigt wurden.
19 Der Invalide informierte seine Leser im Februar 1919 darüber, dass jeder, der „Invalidendokumente“
vorlegen kann, bei der Vergabe der Güter bevorzugt werde ; „Verkauf von Gütern aus der Sachdemobili-
sierung“, in : Der Invalide, Nr. 4 v. 15.2.1919, S. 5.
20 Vgl. Kapitel 4.2 und Kapitel 9.2.1.
21 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1368, 29149/1919, Hauptanstalt für Sachdemobilisierung an StAfsV v.
10.10.1919.
22 BGBl 1922/939.
23 Dies geht aus einem Aktenvermerk von Ferdinand Hanusch hervor ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt.
1367, 20274/1919. Es gab bereits in der Monarchie eine staatliche Besteuerung von Spielkarten ; RGBl
1850/345 und RGBl 1881/43. Die Einnahmen aus dem sogenannten Spielkartenstempel unterlagen
allerdings keiner Zweckbindung. Karl Klimek sollte sich übrigens in der Folge zweimal – Mitte 1920,
noch in der Amtszeit Hanuschs, und Mitte 1921 unter Josef Resch, beide Male erfolglos – an das Sozi-
alressort wenden, um eine Vergütung für diese seine Idee zu erbitten ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt.
1383, 11182/1921. Zum Hauptverband der Kriegsbeschädigten, deren Witwen und Waisen deutscher
Nation vgl. Kapitel 9.1.1.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918