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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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374 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes Begünstigt wurden Kriegsbeschädigte im Zuge der Sachdemobilisierung allerdings nicht nur indirekt  – durch die Einhebung der zweiprozentigen Abgabe  –, sondern auch ganz direkt, indem ihnen ein privilegierter Zugang zu den im Rahmen der Sachde- mobilisierung verwerteten Gütern gewährt wurde.19 Auch die Verwertung der Schlei- erbaracken, in denen die großen Wiener Invalidenwerkstätten untergebracht waren,20 erfolgte über die Sachdemobilisierung.21 Ende 1920 wurde der Spezialfonds für Kriegsbeschädigtenfürsorge schließlich auf- gelöst und sein Vermögen dem neu geschaffenen Kriegsopferfonds zugeführt, dessen Gründung  – wie erwähnt  – dazu diente, die Erlöse aus der sogenannten Spielabgabe zu verwalten. Die Hauptanstalt für Sachdemobilisierung stellte ihre Tätigkeit mit 31.  Dezember 1922 ein, womit die Einnahmen aus der Zwei-Prozent-Abgabe end- gültig versiegten.22 11.3 Die Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ? Die Abgabe, die sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt, kann wohl  – je nach Stand- punkt  – als der kreativste oder auch skurrilste Einfall bezeichnet werden, der in Öster- reich im Rahmen der Kriegsopferversorgung in die Praxis umgesetzt wurde. Die Idee für die Einführung dieser Abgabe dürfte im Frühling 1919 von außen an das Staatsamt herangetragen worden sein, konkret von zwei Funktionären  – Leo Lewinski und Karl Klimek  – einer obskuren und kurzlebigen Kriegsbeschädigtenorganisation mit dem Na- men Hauptverband der Kriegsbeschädigten, deren Witwen und Waisen deutscher Nation.23 wicklung legt allerdings die Vermutung nahe, dass in der Folge nur noch Ansuchen von Einzelpersonen berücksichtigt wurden. 19 Der Invalide informierte seine Leser im Februar 1919 darüber, dass jeder, der „Invalidendokumente“ vorlegen kann, bei der Vergabe der Güter bevorzugt werde ; „Verkauf von Gütern aus der Sachdemobili- sierung“, in : Der Invalide, Nr. 4 v. 15.2.1919, S.  5. 20 Vgl. Kapitel 4.2 und Kapitel 9.2.1. 21 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1368, 29149/1919, Hauptanstalt für Sachdemobilisierung an StAfsV v. 10.10.1919. 22 BGBl 1922/939. 23 Dies geht aus einem Aktenvermerk von Ferdinand Hanusch hervor ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1367, 20274/1919. Es gab bereits in der Monarchie eine staatliche Besteuerung von Spielkarten ; RGBl 1850/345 und RGBl 1881/43. Die Einnahmen aus dem sogenannten Spielkartenstempel unterlagen allerdings keiner Zweckbindung. Karl Klimek sollte sich übrigens in der Folge zweimal  – Mitte 1920, noch in der Amtszeit Hanuschs, und Mitte 1921 unter Josef Resch, beide Male erfolglos  – an das Sozi- alressort wenden, um eine Vergütung für diese seine Idee zu erbitten ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1383, 11182/1921. Zum Hauptverband der Kriegsbeschädigten, deren Witwen und Waisen deutscher Nation vgl. Kapitel 9.1.1.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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