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Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ?
keinen Nutzen hätte. Den Kaffeehausgästen aber würde ein unschuldiges Vergnügen, wozu
Schachspiel und der gleichen gewiß gehört, geraubt werden.“31
Zunächst sah es so aus, als würde der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen ver-
schiedenen Spielen treffen wollen, und zwar je nachdem, welche „geistige Arbeit“ ein
Spiel verlangte. Insbesondere das Schachspiel schien daher zunächst einer Ausnahme
von der Abgabepflicht würdig zu sein.32 Schließlich besann man sich im Staatsamt
aber doch anders und gelangte zur Einsicht, dass eine Differenzierung der Abgabe-
pflicht nach Art des Spieles nicht sachdienlich wäre und bloß verwaltungstechnische
Schwierigkeiten heraufbeschwören würde. Man erklärte daher, dass es nicht in der Ab-
sicht des Gesetzes liegen könne, „eine Differenzierung der Spiele nach dem innewoh-
nenden Gehalt an geistiger Arbeit eintreten zu lassen“ – also auch keine Ausnahmen
für die Schachspieler –, dies wäre unangemessen und „allenfalls im Geiste des alten
Obrigkeitsstaates gelegen gewesen […], aber nicht der Orientierung des modernen
Volksstaates“ würdig, daher sollte „[l]ediglich die Tatsache, daß in einem öffentlichen
Lokale mit Karten und anderen Spielgeräten“ operiert wurde, zur Feststellung der Ab-
gabepflicht herhalten.33 Man entschied sich für eine andere Differenzierung, deren
Administration sich in der Praxis aber um nichts weniger kompliziert gestalten sollte :
„Die mit einer Kopfsteuer notwendig verbundene Starrheit des Systems ließ nur die Mög-
lichkeit zu, die Abgabe nach der Leistungsfähigkeit des das Lokal besuchenden Publikums
zu differenzieren. Soweit sich dies etwa in der Art des Spieles ausdrücken sollte, war eine
Unterscheidung aus technischen Gründen undurchführbar und […] auch innerlich nicht
gerechtfertigt. Denn auch Kartenspiele, welche als Prototyp auf Gewinn gerichteter Spiele
bezeichnet zu werden pflegen, werden vielfach um kaum nennenswerte Beiträge, also zum
bloßen Zeitvertreib gespielt, während wieder andere im allgemeinen nicht auf Gewinn ange-
legte Spiele zuweilen doch um Geld gespielt werden und höchstens graduell einen Mehrauf-
wand an geistiger Arbeit im Vergleich mit anderen Spielen bedingen.“34
31 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121, 25876/1920, Der Morgen v. 12.9.1919 (Zeitungsaus-
schnitt).
32 In einem Erlass zur Durchführung des Spielabgabengesetzes wird davon gesprochen, dass „ein gewisses
Entgegenkommen geboten [sei], wenn Schachvereine, welche nicht über ein eigenes Heim verfügen
und notorisch aus minderbemittelten Mitgliedern bestehen, die Pflege des Schachspiels in ein Lokal
des Gast- und Schankgewerbes verlegen“ ; Erlass v. 2.7.1920, zit. nach Staatsamt für soziale Verwaltung,
Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S. 556f, hier S. 557.
33 Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S. 569.
34 Ebd.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918