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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Page - 377 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938

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377Die Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ? keinen Nutzen hätte. Den Kaffeehausgästen aber würde ein unschuldiges Vergnügen, wozu Schachspiel und der gleichen gewiß gehört, geraubt werden.“31 Zunächst sah es so aus, als würde der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen ver- schiedenen Spielen treffen wollen, und zwar je nachdem, welche „geistige Arbeit“ ein Spiel verlangte. Insbesondere das Schachspiel schien daher zunächst einer Ausnahme von der Abgabepflicht würdig zu sein.32 Schließlich besann man sich im Staatsamt aber doch anders und gelangte zur Einsicht, dass eine Differenzierung der Abgabe- pflicht nach Art des Spieles nicht sachdienlich wäre und bloß verwaltungstechnische Schwierigkeiten heraufbeschwören würde. Man erklärte daher, dass es nicht in der Ab- sicht des Gesetzes liegen könne, „eine Differenzierung der Spiele nach dem innewoh- nenden Gehalt an geistiger Arbeit eintreten zu lassen“  – also auch keine Ausnahmen für die Schachspieler  –, dies wäre unangemessen und „allenfalls im Geiste des alten Obrigkeitsstaates gelegen gewesen […], aber nicht der Orientierung des modernen Volksstaates“ würdig, daher sollte „[l]ediglich die Tatsache, daß in einem öffentlichen Lokale mit Karten und anderen Spielgeräten“ operiert wurde, zur Feststellung der Ab- gabepflicht herhalten.33 Man entschied sich für eine andere Differenzierung, deren Administration sich in der Praxis aber um nichts weniger kompliziert gestalten sollte : „Die mit einer Kopfsteuer notwendig verbundene Starrheit des Systems ließ nur die Mög- lichkeit zu, die Abgabe nach der Leistungsfähigkeit des das Lokal besuchenden Publikums zu differenzieren. Soweit sich dies etwa in der Art des Spieles ausdrücken sollte, war eine Unterscheidung aus technischen Gründen undurchführbar und […] auch innerlich nicht gerechtfertigt. Denn auch Kartenspiele, welche als Prototyp auf Gewinn gerichteter Spiele bezeichnet zu werden pflegen, werden vielfach um kaum nennenswerte Beiträge, also zum bloßen Zeitvertreib gespielt, während wieder andere im allgemeinen nicht auf Gewinn ange- legte Spiele zuweilen doch um Geld gespielt werden und höchstens graduell einen Mehrauf- wand an geistiger Arbeit im Vergleich mit anderen Spielen bedingen.“34 31 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121, 25876/1920, Der Morgen v. 12.9.1919 (Zeitungsaus- schnitt). 32 In einem Erlass zur Durchführung des Spielabgabengesetzes wird davon gesprochen, dass „ein gewisses Entgegenkommen geboten [sei], wenn Schachvereine, welche nicht über ein eigenes Heim verfügen und notorisch aus minderbemittelten Mitgliedern bestehen, die Pflege des Schachspiels in ein Lokal des Gast- und Schankgewerbes verlegen“ ; Erlass v. 2.7.1920, zit. nach Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S.  556f, hier S.  557. 33 Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S.  569. 34 Ebd.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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