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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 379 -
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379Die Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ? die bei Missachtung des Gesetzes fällig wurden, direkt der jeweiligen Gemeinde zu- fielen.40 Zunächst war die Einhebung der Spielabgabe bis zum 31. Dezember 1922 befristet, was damit begründet wurde, dass nicht abzuschätzen sei, wie hoch die Erträge aus der Abgabe sein würden, und deshalb „die Vorsehung einer Probezeit auf diesem völlig neuartigen Abgabengebiete wünschenswert er[schien]“.41 Kurz vor dem Auslaufen der Frist wurde die Gültigkeitsdauer des Gesetzes noch einmal verlängert, allerdings nur um drei Monate bis zum 31. März 1923.42 Wie wurde die Abgabe in der Praxis aber eingehoben ? Zunächst mussten sich die Gaststättenbesitzer, abhängig vom Preisniveau in ihrem Etablissement, selbst in eine der sechs Abgabenstufen einreihen ; je exklusiver das Lokal, desto höher die Abgabe. Später wurde diese Selbsteinschätzung aufgrund der schlechten Erfahrungen, die man damit gemacht hatte  – mangels ernsthafter behördlicher Kontrolle hatten sich die aller- meisten Lokalinhaber nämlich in die niedrigste Stufe eingereiht  –, aufgegeben. Statt- dessen erfolgte die Einreihung nun auf Basis der Zahl der Beschäftigten im jeweiligen Lokal.43 Jetzt hieß es : je größer ein Lokal, desto höher die Abgabe. Die Gaststättenbe- treiber bezogen über die zuständige Gemeinde einen von der Staatsdruckerei angefer- tigten Block, der 200 durchnummerierte Bons enthielt. Auf dem Deckblatt des Blocks war die Abgabenstufe anzukreuzen und der Name des Lokalinhabers anzugeben. Die Einhebung der Abgabe konnte auf zwei Arten geschehen : Die Lokalbesitzer konnten die Blöcke bei der Gemeinde erwerben  – der Preis richtete sich dabei nach der Abga- benstufe und betrug das 200-fache der Abgabe. In diesem Fall streckten die Gewer- betreibenden die Spielabgabe der öffentlichen Hand gewissermaßen vor und erhielten sie in der Folge von den Spielern, welche die Bons zu erwerben hatten, refundiert. Als zweite Möglichkeit sah das Gesetz vor, dass die Lokalbesitzer im Abstand von maximal 40 BGBl 1921/121, Art II. Die eingenommenen Bußgelder sollten aber widmungsgemäß, d. h. für die Kriegsopferversorgung, verwendet werden. 41 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 320, S.  6. In der Regierungsvorlage war als Ablaufdatum das Ende des Jahres 1921 vorgesehen, der Ausschuss korrigierte dies vermutlich wegen der langen Zeit, die von der Einbringung der Gesetzesvorlage im Parlament bis zur Verabschiedung des Gesetzes schon verstrichen war. 42 BGBl 1922/927. Ursprünglich war geplant, das Gesetz noch bis Mitte 1923 in Geltung zu lassen, die heftigen Proteste aus den Reihen der Gastgewerbetreibenden veranlassten das Parlament jedoch, diese Zeitspanne zu halbieren ; Sten. Prot. NR 1. GP, Session, III. Session, 160. Sitzung v. 19.12.1922, S.  5120f. 43 Eine Erhebung im Gemeindegebiet von Wien Anfang 1922 hatte ergeben, dass mit Ausnahme von 17 alle (ca. 5.000) Wiener Gaststätten in der niedrigsten Abgabenstufe eingereiht und die Kontrollen äußerst nachlässig waren ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1565, Sa 121b/Spielabgabe allg, 6821/1921. Die Umstellung auf die vom Personalstand abhängige Einreihung erfolgte im Juni 1922 mit BGBl 1922/342.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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