Page - 379 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Image of the Page - 379 -
Text of the Page - 379 -
379Die
Spielabgabe : „Besteuerung der Gemütlichkeit“ ?
die bei Missachtung des Gesetzes fällig wurden, direkt der jeweiligen Gemeinde zu-
fielen.40
Zunächst war die Einhebung der Spielabgabe bis zum 31. Dezember 1922 befristet,
was damit begründet wurde, dass nicht abzuschätzen sei, wie hoch die Erträge aus der
Abgabe sein würden, und deshalb „die Vorsehung einer Probezeit auf diesem völlig
neuartigen Abgabengebiete wünschenswert er[schien]“.41 Kurz vor dem Auslaufen der
Frist wurde die Gültigkeitsdauer des Gesetzes noch einmal verlängert, allerdings nur
um drei Monate bis zum 31. März 1923.42
Wie wurde die Abgabe in der Praxis aber eingehoben ? Zunächst mussten sich die
Gaststättenbesitzer, abhängig vom Preisniveau in ihrem Etablissement, selbst in eine
der sechs Abgabenstufen einreihen ; je exklusiver das Lokal, desto höher die Abgabe.
Später wurde diese Selbsteinschätzung aufgrund der schlechten Erfahrungen, die man
damit gemacht hatte
– mangels ernsthafter behördlicher Kontrolle hatten sich die aller-
meisten Lokalinhaber nämlich in die niedrigste Stufe eingereiht –, aufgegeben. Statt-
dessen erfolgte die Einreihung nun auf Basis der Zahl der Beschäftigten im jeweiligen
Lokal.43 Jetzt hieß es : je größer ein Lokal, desto höher die Abgabe. Die Gaststättenbe-
treiber bezogen über die zuständige Gemeinde einen von der Staatsdruckerei angefer-
tigten Block, der 200 durchnummerierte Bons enthielt. Auf dem Deckblatt des Blocks
war die Abgabenstufe anzukreuzen und der Name des Lokalinhabers anzugeben. Die
Einhebung der Abgabe konnte auf zwei Arten geschehen : Die Lokalbesitzer konnten
die Blöcke bei der Gemeinde erwerben – der Preis richtete sich dabei nach der Abga-
benstufe und betrug das 200-fache der Abgabe. In diesem Fall streckten die Gewer-
betreibenden die Spielabgabe der öffentlichen Hand gewissermaßen vor und erhielten
sie in der Folge von den Spielern, welche die Bons zu erwerben hatten, refundiert. Als
zweite Möglichkeit sah das Gesetz vor, dass die Lokalbesitzer im Abstand von maximal
40 BGBl 1921/121, Art II. Die eingenommenen Bußgelder sollten aber widmungsgemäß, d. h. für die
Kriegsopferversorgung, verwendet werden.
41 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 320, S. 6. In der Regierungsvorlage war als Ablaufdatum
das Ende des Jahres 1921 vorgesehen, der Ausschuss korrigierte dies vermutlich wegen der langen Zeit,
die von der Einbringung der Gesetzesvorlage im Parlament bis zur Verabschiedung des Gesetzes schon
verstrichen war.
42 BGBl 1922/927. Ursprünglich war geplant, das Gesetz noch bis Mitte 1923 in Geltung zu lassen, die
heftigen Proteste aus den Reihen der Gastgewerbetreibenden veranlassten das Parlament jedoch, diese
Zeitspanne zu halbieren ; Sten. Prot. NR 1. GP, Session, III. Session, 160. Sitzung v. 19.12.1922, S.
5120f.
43 Eine Erhebung im Gemeindegebiet von Wien Anfang 1922 hatte ergeben, dass mit Ausnahme von
17 alle (ca. 5.000) Wiener Gaststätten in der niedrigsten Abgabenstufe eingereiht und die Kontrollen
äußerst nachlässig waren ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1565, Sa 121b/Spielabgabe allg, 6821/1921.
Die Umstellung auf die vom Personalstand abhängige Einreihung erfolgte im Juni 1922 mit BGBl
1922/342.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918