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427Das
Invalidenbeschäftigungsgesetz
und begründete dem Ministerium gegenüber wortreich, dass die Kundschaft des
Geschäftes ausnahmslos weiblich sei und man bei der Auswahl, der Anprobe und
der Lieferung der Ware in die Haushalte der Kundinnen Männer nicht gebrauchen
könne.183
Der erste Initiativantrag, der darauf abzielte, auch Kriegerwitwen auf die Pflicht-
zahl anzurechnen, stammt vom Dezember 1921,184 auch bei den Novellierungsplänen
wurde die Einrechnung von Kriegerwitwen angedacht,185 und der Bundesrat forderte
die Regierung Ende Februar 1922 auf, für „Zigarren-, Zigaretten-, Glühlicht-, Web-
warenfabriken, Putzereien, Federschmückereien, Konfektionsfirmen“186 eine gesetzli-
che Lösung zu finden ; spätestens im Mai 1922, zum Amtsantritt des Sozialministers
Richard Schmitz, gab es auch schon eine fertige Regierungsvorlage.187 Dennoch dau-
erte es noch weitere zwei Jahre, bis dieser Plan umgesetzt wurde : Ab 1924 galt schließ-
lich, dass ein Betrieb, der vorwiegend weibliche Beschäftigte hatte, die Hälfte seiner
Beschäftigungspflicht auch durch die Anstellung von Kriegerwitwen erfüllen konn-
te.188 So kam es Mitte der 1920er-Jahre – freilich nur für eine bestimmte Gruppe von
Frauen – zu einer expliziten Förderung der Frauenarbeit. Immerhin konnten so jedes
Jahr einige Hundert Kriegerwitwen eine Anstellung finden. Das Phänomen war
– wie
die Zahlen zeigen – im Wesentlichen auf Wien beschränkt.
12.3.4 Vermittlungszahlen
Bereits im Oktober 1920 wurden die ersten Kriegsbeschädigten mithilfe des IBG
vermittelt.189 Die Invalidenämter preschten hier vor, obwohl die Arbeitsvermittlung
eigentlich Aufgabe der Arbeitsämter war und sich die Invalidenämter auf die Ausstel-
183 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1405, 27120/1922.
184 Ebd., Kt. 1392, 31940/1921.
185 Ebd., Kt. 1403, 20576/1922 ; ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920.
186 „Einstellung von Kriegerwitwen an Stelle von ungeeigneten Kriegsbeschädigten“, in : Der Invalide, Nr.
3 v. 15.3.1922, S. 2.
187 „Aus dem Parlament“, in : ebd., Nr. 2 v. 1.10.1923, S. 4f, hier S. 5.
188 BGBl 1924/457. Der Betrieb musste bei mindestens 45 Beschäftigten 60 % Frauen beschäftigen. Auf
Ansuchen beim Einstellungsausschuss durfte gegebenenfalls auch die volle Pflichtzahl mit Krieger-
witwen besetzt werden ; BGBl 1926/386. Die Begründung der Regierungsvorlage nimmt explizit auf
die Resolution des Bundesrat v. 27.2.1922 Bezug ; Sten. Prot. NR 2. GP, IV. Session, 70. Sitzung v.
12.12.1924, S. 1869 ; ebd., IV. Session, 1924, Beilage Nr. 238.
189 Die Arbeitsvermittlung des Invalidenamtes Wien begann mit der Vermittlung am 19.10.1920 ; AT-
OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 32962/1920, Memorandum der Abteilung Arbeitsvermitt-
lung des Invalidenamtes Wien v. 25.10.1920.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918