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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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427Das Invalidenbeschäftigungsgesetz und begründete dem Ministerium gegenüber wortreich, dass die Kundschaft des Geschäftes ausnahmslos weiblich sei und man bei der Auswahl, der Anprobe und der Lieferung der Ware in die Haushalte der Kundinnen Männer nicht gebrauchen könne.183 Der erste Initiativantrag, der darauf abzielte, auch Kriegerwitwen auf die Pflicht- zahl anzurechnen, stammt vom Dezember 1921,184 auch bei den Novellierungsplänen wurde die Einrechnung von Kriegerwitwen angedacht,185 und der Bundesrat forderte die Regierung Ende Februar 1922 auf, für „Zigarren-, Zigaretten-, Glühlicht-, Web- warenfabriken, Putzereien, Federschmückereien, Konfektionsfirmen“186 eine gesetzli- che Lösung zu finden ; spätestens im Mai 1922, zum Amtsantritt des Sozialministers Richard Schmitz, gab es auch schon eine fertige Regierungsvorlage.187 Dennoch dau- erte es noch weitere zwei Jahre, bis dieser Plan umgesetzt wurde : Ab 1924 galt schließ- lich, dass ein Betrieb, der vorwiegend weibliche Beschäftigte hatte, die Hälfte seiner Beschäftigungspflicht auch durch die Anstellung von Kriegerwitwen erfüllen konn- te.188 So kam es Mitte der 1920er-Jahre  – freilich nur für eine bestimmte Gruppe von Frauen  – zu einer expliziten Förderung der Frauenarbeit. Immerhin konnten so jedes Jahr einige Hundert Kriegerwitwen eine Anstellung finden. Das Phänomen war  – wie die Zahlen zeigen  – im Wesentlichen auf Wien beschränkt. 12.3.4 Vermittlungszahlen Bereits im Oktober 1920 wurden die ersten Kriegsbeschädigten mithilfe des IBG vermittelt.189 Die Invalidenämter preschten hier vor, obwohl die Arbeitsvermittlung eigentlich Aufgabe der Arbeitsämter war und sich die Invalidenämter auf die Ausstel- 183 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1405, 27120/1922. 184 Ebd., Kt. 1392, 31940/1921. 185 Ebd., Kt. 1403, 20576/1922 ; ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920. 186 „Einstellung von Kriegerwitwen an Stelle von ungeeigneten Kriegsbeschädigten“, in : Der Invalide, Nr. 3 v. 15.3.1922, S.  2. 187 „Aus dem Parlament“, in : ebd., Nr. 2 v. 1.10.1923, S.  4f, hier S.  5. 188 BGBl 1924/457. Der Betrieb musste bei mindestens 45 Beschäftigten 60 % Frauen beschäftigen. Auf Ansuchen beim Einstellungsausschuss durfte gegebenenfalls auch die volle Pflichtzahl mit Krieger- witwen besetzt werden ; BGBl 1926/386. Die Begründung der Regierungsvorlage nimmt explizit auf die Resolution des Bundesrat v. 27.2.1922 Bezug ; Sten. Prot. NR 2. GP, IV. Session, 70. Sitzung v. 12.12.1924, S.  1869 ; ebd., IV. Session, 1924, Beilage Nr. 238. 189 Die Arbeitsvermittlung des Invalidenamtes Wien begann mit der Vermittlung am 19.10.1920 ; AT- OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 32962/1920, Memorandum der Abteilung Arbeitsvermitt- lung des Invalidenamtes Wien v. 25.10.1920.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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