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Weger u. Kiegger 131 Nieger u. Niegger-
Orden der deutschen Ritter, über die
Stellung der Nuntien in Beziehung auf
die freie Glaubensübung, über die Pri»
vilegim der weltlichen Macht in geist-
lichen Sachen und über die Rechte des
Königs von Ungarn als Legat des heili»
gen Stuhles. Einen gleich anerkennen-
den Erfolg erhielten seine Denkschriften
über die Macht des Papstes und die
richtigen Grenzen desselben, über die
Rechte der Erzbischöfe und Bischöfe, über
die Beziehungen des Staates zur Kirche,
ferner seine lichtvollen Angriffe gegen die
Austreibung des Teufels. gegen die
Herenproceffe, gegen die Gefängnisse in
den Klöstern, gegen die ewigen Gelübde,
die in zarter Jugend geleistet werden,
und gegen die übergroße Anzahl der
Festtage und über die strenge Beobach-
tung der Gesetze gegen die Güter der
todten Hand. Man sieht, Riegger
war der Verlaufer des großen Sonnen«
fels. und Vieles, was diesem zugewie«
sen wird, ward mehrere Iahrzehnde
früher von Riegger angebahnt. Diese,
in seinen Werken ausgesprochenen, aus
Grund geschichtlicher Forschung geschöpf»
ten wissenschaftlichen Ergebnisse blieben
nicht ohne praktischen Erfolg, die meisten
von ihneti riefen eine und die andere
Verordnung der Kaiserin Mar ia The<
resia und ihres Sohnes I o sep h her«
vor. So durfte — schon vor mehr als
100 Jahren — kein Breve, keine Bulle
ohne Erlaubniß der weltlichen Macht
bekannt gemacht werden; die Nuntien
durften sich nicht in geistliche Angelegen»
heiten mischen; ihre kostspieligen Beauf»
sichtigungen von Klöstern und anderen
Anstalten wurden eingeschränkt. Wenn
die erblichen Güter der Geistlichkeit —
die ersten Kirchenstellen blieben häusig in
derselben Familie — besteuert werden
sollten, bedürfte es keiner Genehmigung Roms mehr; den Bischöfen wurde ver-
boten, directe Beziehungen zum heiligen
Stuhle zu unterhalten, ihre Verhand»
lungen mußten durch die weltliche Ge»
walt vor ihrer Ausführung sanctionirt
werden. Die Kaiserin verminderte nicht
blos die übergroße Anzahl der Festtage,
welche dem Landbau, dem Handel und
den Gewerben schadeten, sondern verbot
auch (1738) die Teufelsaustreibuugen
und Hexenprocesse, bestimmte die Höhe
der Mitgift, welche die Klöster fordern
durften (1763), stellte in den Grundsätzen
der Theologie und des canonischen Nech»
teS Uebereinstimmung her, erließ das
Verbot, vor vollendetem 24. Lebensjahre
ewige Gelübde auszusprechen sl??6),
begegnete den Verschleppungen und Ver-
schleuderungen der Klosiergelder, und
befahl den Verwaltern derselben, ihre
Capitalien im Lande anzulegen. Sie un»
tersagte den Weltgeistlichen und Mönchen
jede Erbschleichers und befahl den Ge>'st<
liehen Aufhebung ihrer Kerker und kör-
perlichen Strafen. Ferner beseitigte die
Kaiserin das Asylrecht, durch welches
viele Missethäter unter den Gewölben
von Kirchen und Klöstern Straflosigkeit
fanden. Riegger's wichtigste Schriften
fielen mit dem großes Aufsehen erregen»
den Werke des Weihbischofs von Trier.
Johann Nikolaus von H o n t h e i m,
zusammen, der unter dem Namen ?6»
droniuL das berühmte (in geistlichen
Kreisen berüchtigte) Werk: „Ds statu
oeleLias 6t i
cki-istiaua. oomposituL", 4 Bde.
1763) 40.) herausgab, worin
H 0 ntheim die gallicanischen Freiheiten
für das EpiScopalsystem mit geschicht»
lichen Beweisen in Deutschland entwickelte
und darin die wesentlichen Rechte des
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Rhedey-Rosenauer, Band 26
- Titel
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Untertitel
- Rhedey-Rosenauer
- Band
- 26
- Autor
- Constant von Wurzbach
- Verlag
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Ort
- Wien
- Datum
- 1874
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.41 x 21.45 cm
- Seiten
- 436
- Schlagwörter
- Biographien, Lebensskizzen
- Kategorien
- Lexika Wurzbach-Lexikon